Erfolg für Nius vor dem VG Berlin: Das Portal darf weiter in Bussen und Bahnen der BVG werben. Proteste Dritter rechtfertigten keinen Abbruch der Kampagne. Zudem untersagte das Gericht der BVG zwei Aussagen über einen Reichelt-Tweet.
Werbeplakate von Nius dürfen weiter in Berliner Bussen und U-Bahnen sowie an Haltestellen hängen, darauf hat das rechtspopulistische Nachrichtenportal einen Anspruch. Das entschied am Montag das Verwaltungsgericht (VG) Berlin und gab damit einem Eilantrag von Nius gegen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) statt. Weiterhin wurde dem Berliner Nahverkehrsunternehmen untersagt, bestimmte Äußerungen von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt als offensichtlich rechtswidrig zu bezeichnen. Der Beschluss (v. 13.07.2026, Az. 1 L 215/26) ist nicht rechtskräftig.
Nius hatte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Werberechte gekauft: Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie 250 Werbeplakate über Türen und Fenstern in U-Bahnen. Die Werbekampagne sorgte für massive Kritik in den sozialen Medien, es wurde sogar dazu aufgerufen, aus Protest Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Der mit Nius-Werbung versehene Bus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Anfang Juni entschloss sich die BVG, die Werbekampagne zu beenden. Sie erteilte der Werbevermarkterin eine entsprechende Weisung.
Hiergegen wandte sich Nius auf dem Eilrechtsweg – und war damit nun in erster Instanz erfolgreich. Die 1. Kammer des VG hat die BVG vorläufig verpflichtet, die Weisung zurückzunehmen, sodass die Werbekampagne unter den vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden kann.
VG: Protestaufrufe Dritter rechtfertigen keinen Widerruf
Grundlage der Entscheidung ist laut Beschluss der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Das Gericht bewertete die Aufforderung der BVG an die Werbevermarkterin als ungerechtfertigten Eingriff in die Rechtspositionen von Nius. Der dadurch entstehende rechtswidrige Zustand müsse umgehend beseitigt werden. Hierfür gibt das Gericht der BVG drei Tage Zeit.
Nius habe grundsätzlich Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG, teilt das Gericht zur Begründung mit. Dieser Teilhabeanspruch ergebe sich aus den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz, GG) sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Zudem erfülle die Werbung von Nius die von der BVG in seiner Ausschreibung aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung.
Die Weisung an die Werbevermarkterin, die Kampagne zu beenden, greife in dieses Recht ein. Und dieser Eingriff sei ungerechtfertigt, so das Gericht. Insbesondere könne sich die BVG nicht darauf berufen, dass Dritte aus Protest gegen die Werbekampagne mit Gewalt möglicherweise Einrichtungen der BVG beschädigen oder den Betriebsablauf stören. Solche Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außerstande sehen sollten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln aufrechtzuerhalten. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Angeblich neues Werbeplakat von Meinungsfreiheit gedeckt
Auch einen drohenden Reputationsverlust der BVG ließ die Kammer nicht als Rechtfertigungsgrund gelten. Als Anstalt öffentlichen Rechts könne sich die BVG nicht ihrerseits auf Grundrechte berufen. Die in der Anstaltssatzung der BVG geregelte Vergabe von Werbeflächen wertete das Gericht als öffentlich-rechtliche Angelegenheit, weshalb es auch den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet ansah.
Ein zweiter Teil des Beschlusses betraf eine Aussage der BVG über einen Tweet von Nius-Chefredakteur Reichelt. Der hatte am 3. Juni in ironischer Reaktion auf den Protest ein Foto von einer vermeintlich neuen Werbeanzeige gepostet. Auf dieser stand in Großbuchstaben: "Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern." Auf dem geposteten Bild wirkte es so, als hinge ein solches Werbeplakat tatsächlich in einer Berliner U-Bahn. Seinen Post versah Reichelt zudem mit einem Gruß an "die Genossen von Campact und taz". Die Kampagnen-Plattform Campact hatte eine Online-Petition gegen die Nius-Werbekampagne geschaltet, die schnell über 100.000 Unterzeichnende hatte.
In einer Pressemitteilung, mit der die BVG die Beendigung der Werbekampagne zwei Tage später bekanntgab, bezeichnete sie die angeblich neue Werbeanzeige als "offensichtlich rechtswidrig". Weiter hieß es, dass das Plakat aus Sicht der BVG "und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet". Das VG Berlin untersagte dem Verkehrsunternehmen diese beiden Aussagen nun und verpflichtete es zudem, dies per Pressemitteilung bekanntzugeben. Es sei kein Gesetz ersichtlich, wogegen die polemische Aussage zur Zweigeschlechtlichkeit verstoßen solle, heißt es in dem Beschluss.
mk/LTO-Redaktion
Eilbeschluss des VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60420 (abgerufen am: 08.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag