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Streit um Straßennamen am VG Berlin: Umbe­nen­nung der Moh­ren­straße nur durch Anwohner ang­reifbar

18.08.2022

Mohrenstraße in Berlin

Ein Mann aus Berlin-Lichtenberg muss für einen Widerspruch gegen die Umbenennung der Mohrenstraße Gebühren in Höhe von rund 148 euro zahlen. Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com

Die Berliner Mohrenstraße wird von vielen als rassistisch empfunden. Mit einer Umbenennung der Straße sind allerdings nicht alle einverstanden. Das VG Berlin entschied jetzt, dass sich nur Anwohner gegen die Umbenennung wehren können.  

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In Berlin können sich nur Anwohner gegen die Umbenennung einer Straße wehren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die beabsichtigte Umbenennung der Mohrenstraße wandte, ohne dort zu wohnen (Urt. v. 09.08.2022, Az. 1 K 88/22). 

Über die Umbenennung der Mohrenstraße wird in Berlin seit Jahren diskutiert. Aktivisten hatten immer wieder kritisiert, dass der Straßenname diskriminiere und ein Zeichen für die mangelnde Aufarbeitung des deutschen Kolonialismus sei. Im Juni 2021 entschied das Bezirksamt Mitte, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße umzubenennen. Anton Wilhelm Amo, der um 1703 bis nach 1752 lebte, war Philosoph und der erste schwarze Rechtsgelehrte Deutschlands.  

Gegen die Umbenennung der Mohrenstraße gingen nach Informationen des Tagesspiegels mehr als 1.100 Widersprüche ein. Einer davon kam von dem jetzigen Kläger, der in Berlin-Lichtenberg wohnt. Das Bezirksamt wies seinen Widerspruch aber zurück und erhob eine Gebühr von rund 148 Euro. 

Seine Klage dagegen hat das VG abgewiesen. Hinsichtlich der Umbenennung der Mohrenstraße fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Straßenumbenennungen unterlägen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliege. Eine solche Verletzung könne insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbenennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Da der Kläger kein Anwohner sei, scheide die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten von vornherein aus. Auch die Widerspruchsgebühr sei rechtmäßig erhoben worden, so das VG.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

acr/LTO-Redaktion

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Streit um Straßennamen am VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49355 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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