VG Berlin sieht Verstoß gegen Tierschutzgesetz: Mini­schwein darf nicht im 4. Stock gehalten werden

30.09.2026

Eine Wohnung im vierten Stock ist kein geeigneter Ort für ein Schwein, so das VG Berlin. Das Tier könne sich dort weder ausreichend suhlen und wühlen, noch sei ihm das Treppensteigen zuzumuten. Auch der Kontakt zu Artgenossen sei wichtig.

Wer ein Schwein in einer Wohnung im vierten Stock ohne frei zugänglichen Auslauf hält, verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Dem Tier müssten ausreichende Wühl- und Suhlmöglichkeiten geboten werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 17.09.2026, Az. 17 K 288/25).

Es hat die Klage einer Halterin abgewiesen, die sich gegen Auflagen des Bezirksamtes gewandt hatte. Auf das Schwein aufmerksam geworden war das Bezirksamt, da das Tier des Öfteren auf dem Tiktok-Account der Frau zu sehen war. So filmte sie das Schwein etwa beim "Gassi gehen" in der Berliner Innenstadt. Nachbar:innen hatten die Videos gesehen und der Behörde gemeldet. Diese forderte die Halterin zunächst nur auf, sich um eine artgerechte Haltung des Tieres zu bemühen.

Dann passierte es jedoch: Das Schwein konnte im November 2023 aus der Wohnung entlaufen und wurde von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen. Es folgte eine Wohnungskontrolle bei der Frau, bei der die Behörde Hinweise auf eine dauernde Schweinehaltung fand, darunter Urinreste in einem umfunktionierten Katzenklo. Im März 2024 ordnete das Bezirksamt an, die Frau müsse das Schwein in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf halten. Sie müsse dem Tier außerdem ausreichend Wühl- und Suhlmöglichkeiten bereitstellen und den Kontakt zu Artgenossen ermöglichen. All das habe sie dem Veterinäramt nachzuweisen. Die Wohnungs- und Einzelhaltung sei laut der Behörde tierschutzwidrig, da Schweine soziale Tiere seien. Sie müssten die Möglichkeit haben, sich zu suhlen und zu wühlen. Außerdem seien Schweine anatomisch nicht darauf angelegt, Treppen zu steigen. Einen Aufzug gibt es in dem Haus der Halterin nicht. 

Gegen diese Anordnung erhob die Halterin Widerspruch bei der Behörde und schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie war der Ansicht, die Haltung sei artgerecht. Das als Minischwein erworbene Tier könne sich in der 70 Quadratmeter großen Wohnung frei bewegen und wolle im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es sich regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg suhlen und dort wühlen. Dort bestehe Kontakt zu Hunden und Ponys. Das Schwein halte sich auch gerne im Garten der Familie in Berlin auf und solle zum Therapieschwein ausgebildet werden.

Für Minischweine gelten gleiche Anforderungen wie für Hausschweine

Das VG gab jedoch der Behörde recht. Es stellte fest, dass für die Haltung von Minischweinen die gleichen Anforderungen gelten, wie für Hausschweine. Auch wenn es sich nach den Schlussfolgerungen aus den Tiktok-Beiträgen phänotypisch um ein Hängebauchschwein handele, sei demnach ein Stall mit Auslauf und der Möglichkeit zum Suhlen notwendig. 

Außerdem fehle dort eine klare Unterteilung in Bereiche, in denen das Tier ruhen, fressen und ausscheiden könne. Auch bezüglich der Treppen folgte das VG der Argumentation des Bezirksamtes. Die Haltung verstoße somit gegen § 2 Nr. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach muss ein Tier seinen Bedürfnissen entsprechend untergebracht sein und sich artgerecht bewegen können. Speziell in Bezug auf Schweine ordne § 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) zudem den Sichtkontakt zu Artgenossen an. 

Schweine als Haustiere bleiben damit weiterhin ein heikles Thema: Halter:innen müssen nicht nur das Tierschutzgesetz beachten, auch bauplanungsrechtlich kann die Schweinehaltung unzulässig sein. In dem Fall durfte ein Ehepaar aus Haßloch in seinem Garten keine Minipigs halten. Ihre Haltung im allgemeinen Wohngebiet verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn und sei daher unzulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Ob die Frau damit die längste Zeit Schwein gehabt hat, steht noch nicht fest. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

tas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin sieht Verstoß gegen Tierschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61025 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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