VG erkennt keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff: Mas­kenpf­licht in Berlin bleibt vor­erst

12.05.2020

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Nahverkehr und beim Einkaufen bleibt in Berlin vorerst bestehen. Gegenwärtig stelle sie keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar und sei gerechtfertigt, so das VG.

Die nach der Corona-Verordnung des Landes Berlin bestehende Verpflichtung, etwa im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stellt gegenwärtig keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mehrere Eilanträge zurückgewiesen (Beschl. v. 07.05.2020, Az. 14 L 76/20 u.a.). Die Maskenpflicht greife zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein, sei aber durch das Ziel, Neuinfektionen vorzubeugen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verringern, gerechtfertigt.

Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts kann die Maskenpflicht zu einer Reduktion der Übertragungen beitragen. Vor allem dann, wenn sich viele Leute daran beteiligen. Es sei laut Gericht nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber angesichts der dynamischen Pandemielage, die das Abwarten der Ergebnisse ausführlicher wissenschaftlicher Studien nicht gestatte, an den Empfehlungen des Instituts orientiere, entschied das Gericht.

Ein milderes, gleich geeignetes Mittel steht laut VG nicht zur Verfügung. Vor allem sei die Einhaltung des Abstandsgebots nicht immer zuverlässig gewährleistet, hieß es. Da der Mund-Nasen-Schutz allenfalls eine Unannehmlichkeit darstelle und nur in wenigen, regelmäßig nur kurze Zeit anhaltenden Alltagssituationen getragen werden müsse, hätten die Interessen der Antragsteller vorübergehend hinter dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes zurückzustehen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG erkennt keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff: Maskenpflicht in Berlin bleibt vorerst . In: Legal Tribune Online, 12.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41594/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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