Das Interesse an einem "Stück Normalität" muss hinter den Schutz des Lebens und der Gesundheit zurücktreten, findet das VG Berlin. Die Kontaktbeschränkungen gölten deshalb auch für einen Kindergeburtstag.
Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gelten auch für Kindergeburtstage und Laternenumzüge. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin und wies einen Eilantrag eines Vaters ab (Beschl. v. 10.11.2020, Az. 14 L 561/20).
Der Vater hatte ein Laternenfest im Freien mit einer Gruppe von maximal zehn Kindern aus einer gemeinsamen Kindertagesstätte mit jeweils einem Elternteil sowie die Geburtstagsfeier seiner Tochter geplant. Mit seinem Eilantrag wollte er festgestellt wissen, dass die aktuell gültigen Kontaktbeschränkungen auf seine geplanten Veranstaltungen keine Anwendung finden.
Das VG wies den Antrag zurück. Der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei von geringem Gewicht, so das Gericht. Das Interesse des Vaters, "ein Stück Normalität" zu erlangen und soziale Kontakte zu pflegen, müsse vorläufig hinter dem Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit zurücktreten. Die Ungleichbehandlung mit weiterhin möglichen Versammlungen sei vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt.
acr/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43426 (abgerufen am: 02.10.2024 )
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