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Schutzpflichten gegenüber jüdischen Studierenden: VG Berlin ver­han­delt Lahav Sha­piras Klage gegen die FU Berlin

von Dr. Max Kolter

15.07.2025

Lahav Shapira (M) mit neben seinen Anwälten Kristin Pietrzyk (r) und Christoph Köhler (l) beim Verwaltungsgericht Berlin

Lahav Shapira klagt vor dem VG Berlin gegen die Freie Universität. Der Prozess findet unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen im Amtsgericht Tiergarten statt. picture alliance/dpa | Soeren Stache

Die Freie Universität Berlin unternehme nicht genug, um ihre jüdischen Studierenden zu schützen. Mit diesem Argument klagt Lahav Shapira gegen das Land Berlin. Das VG Berlin nimmt die Klage ernst und fordert von der Uni mehr Informationen.

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In dem Klageverfahren des jüdischen Studenten Lahav Shapira gegen die Freie Universität (FU) Berlin kam es am ersten Verhandlungstag zu keiner Entscheidung. Um feststellen zu können, ob die Hochschule ausreichend Maßnahmen zum Schutz jüdischer Studenten ergriffen hat, wollen die Richter die Verhandlung fortsetzen. Das gab der Vorsitzende Richter Edgar Fischer bekannt. Der Fortsetzungstermin finde voraussichtlich im Oktober statt.

Shapira wirft der Hochschule vor, sie unternehme nicht genug gegen antisemitische Diskriminierung. Damit verstoße sie gegen das Berliner Hochschulgesetz. Gestützt ist die Klage konkret auf den 2021 neu dort eingefügten § 5b. Nach dessen Abs. 2 S. 1 sind die Berliner Hochschulen "verpflichtet, Diskriminierungen (...) zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen". Als unzulässige Diskriminierungsgründe sind neben der ethnischen Herkunft und der Religion u.a. eine "rassistische oder antisemitische Zuschreibung" genannt.

Konkrete Schutzmaßnahmen fordert Shapira nicht ein. Ziel der Klage ist vielmehr die Feststellung, dass die Universität Pflichten verletzt hat. Wegen der abstrakten Gefährdungssituation im Kontext mit dem Nahost-Konflikt fand die Verhandlung im Hochsicherheitssaal B129 des Amtsgerichts Tiergarten statt. Diesen hatte Shapira bereits vor drei Monaten zweimal betreten. Hier fand der Strafprozess gegen einen ehemaligen Kommilitonen statt. Dieser hatte Shapira im Februar 2024 nach einer zufälligen Begegnung abseits des Campus angegriffen und schwer verletzt, nach der Überzeugung des Gerichts aus einem antisemitischen Motiv. Drei Jahre Haft lautete das noch nicht rechtskräftige Urteil, über das LTO berichtete.

FU-Campus als Austragungsort des Nahostkonflikts

Nach dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 war es an der FU – wie an vielen anderen Unis bundesweit – immer wieder zu Hörsaalbesetzungen und Protestaktionen durch palästinasolidarische Gruppen gekommen. Thematisch richteten sie sich häufig gegen Israels Kriegsführung in Gaza oder die vom Internationalen Gerichtshof als völkerrechtswidrig eingestufte Besatzung der palästinensischen Gebiete durch Israel. Immer wieder kommt es aber auch zu antisemitischen Vorfällen.

Shapira, der auch Mitglied der jüdischen Gemeinde ist, führte vor Gericht an, propalästinensische Gruppierungen hätten auf dem FU-Gelände antiisraelische und antisemitische Veranstaltungen abgehalten. Auch heute sei auf dem Universitätsgelände eine Veranstaltung studentischer Gruppen geplant mit dem Titel "Wie wir die Intifada globalisieren", kritisierte seine Anwältin Kristin Pietrzyk von der Jenaer Kanzlei Elster & Pietrzyk. "Jüdische Studenten müssen das als Bedrohung wahrnehmen."

Bei einer Besetzungsaktion im Mai 2024 nahm die Polizei 79 Personen fest. Im Oktober 2024 stürmte eine Gruppe von – die Zahlen variieren – zwischen 20 und 40 Personen das Präsidiumsgebäude der FU mit Brecheisen. Nach Angaben der Universität wurden Mitarbeiter bedroht und Technik zerstört. In welchem Umfang es sich bei den Besetzern und Protestierenden um FU-Studierende handelt, ist in vielen Fällen unklar.

Neben einzelnen Veranstaltungen stützt Shapira seinen Vorwurf gegenüber der Uni allgemeiner auf das Klima, das seit dem 7. Oktober auf dem Campus entstanden sei. Dieses sei der Nährboden für Diskriminierung jüdischer Studenten, argumentiert Shapira. "Um Seminare zu belegen, muss man sich beleidigen lassen", schildert der 32-Jährige seinen Uni-Alltag. Ihm sei vereinzelt auch der Zutritt zu Räumen versperrt worden. Mit derlei Diskriminierungserfahrungen habe die FU ihre jüdischen Studierenden allein gelassen.

Fortsetzungstermin als Fingerzeig? 

Ob die FU Berlin tatsächlich Pflichten verletzt hat und ob die Feststellungsklage überhaupt zulässig ist, ließ die 12. Kammer am Dienstag nicht durchscheinen. 

Shapiras Anwältin Pietrzyk wertete die Entscheidung, einen Fortsetzungstermin anzuberaumen, in dem die Uni konkreter zu ihren Schutzkonzepten vortragen soll, als "großen Erfolg". "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass sich die Uni erklären muss", sagte sie. Es werde aufschlussreich sein zu hören, welche Maßnahmen die Hochschule ergriffen habe. Shapira sagte: "Ich bin froh, dass endlich etwas passiert." Er wünsche sich, dass die FU nicht weiter "leere Versprechungen" mache.

Die FU dagegen bestreitet, untätig gewesen zu sein. Die Vertreter der Hochschule verwiesen vor Gericht auf ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität, wie es das Gesetz fordert. Zudem gebe es eine "Stabsstelle Diversity und Antidiskriminierung" und eine Antidiskriminierungssatzung. Die Vertreter des Landes Berlin beantragten, die Klage Shapiras abzuweisen. Sie sei zu unkonkret. 

Klagebefugnis streitig

Welche Pflichten das Berliner Hochschulgesetz den Universitäten auferlegt und ob die FU diese hier verletzt hat, wird das VG also frühestens nach weiterer Verhandlung entscheiden. Das gilt allerdings nur dann, wenn es die Feststellungsklage überhaupt für zulässig erachtet. Die Vertreter des Landes Berlin brachten dagegen mehrere Einwände vor.

Zunächst sei der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet. Nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Feststellungsklage nämlich unzulässig, "soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können". Wer Maßnahmen fordert, müsse diese dann auch konkret benennen und einklagen, so der Einwand.

Eine weitere Hürde ist die Klagebefugnis. Klagen kann nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) nur, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Wird, wie hier, die Feststellung einer Pflichtverletzung begehrt, muss die mutmaßlich verletzte Norm drittschützenden Charakter haben.

Auch hierzu sieht die 12. Kammer noch Klärungsbedarf – insbesondere, nachdem Kläger Shapira klargemacht hatte, wie er sich im Studium durch die Stimmung an der Uni beeinträchtigt fühlt. Damit habe er deutlich gemacht, dass er sich auch in seinen Grundrechten verletzt sehe, erklärte Richter Fischer.

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Beratungsstelle: Klage hat grundsätzliche Bedeutung

Aus Sicht der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBEG) ist die Klage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Universitäten seien nach den Hochschulgesetzen der Länder verpflichtet, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und Maßnahmen zum Schutz zu ergreifen. "Wir hoffen daher, dass von der Klage vor dem Verwaltungsgericht auch ein Zeichen der Ermutigung an Studierende ausgeht", sagte Geschäftsführerin Heike Kleffner am Rande der Verhandlung.

Nach Angaben der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) wurden seit dem Terrorangriff deutlich mehr antisemitische Vorfälle an Berliner Hochschulen registriert. Im Jahr 2024 seien 51 Vorfälle dokumentiert worden. 

An diesem Donnerstag ist zudem ein Prozess gegen einen 32-Jährigen vor dem Amtsgericht Tiergarten geplant, der Shapira im Dezember 2023 im Kontext mit einer propalästinensischen Besetzung den Zugang zu einem FU-Hörsaal verwehrt haben soll. Der Angeklagte soll dabei den jüdischen Studenten gepackt, geschubst und antisemitisch beleidigt haben.

Mit Material der dpa

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Schutzpflichten gegenüber jüdischen Studierenden: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57673 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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