VG Berlin: Behörde hat zu lauten Hüpf­burg­park zu Recht sofort dicht­ge­macht

11.09.2026

Kurz nach dem Aufbau einer Hüpfburg an einem Berliner Platz haben die Behörden das Gerät direkt wieder stillgelegt. Das war rechtmäßig, so das örtliche Verwaltungsgericht, weil es viel zu laut war und die Betreiber Auflagen missachtet hatten.

Die Antragsteller in dem Verfahren hatten eine straßenrechtliche Erlaubnis eingeholt, um für eine begrenzte Zeit einen Hüpfburgpark auf einem belebten Berliner Platz zu betreiben. 

Die Erlaubnis stand jedoch zum einen unter dem Vorbehalt, dass eine gesonderte immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung durch das zuständige Umweltamt einzuholen ist. Grund dafür war der befürchtete Lärm. Zum anderen sollte die Erlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor Aufbau der Hüpfburgen ein Pflasterprotokoll zum Zustand der benutzten gepflasterten Flächen vorgelegt wird. Sogenannte Pflasterprotokolle dienen der Beweissicherung zum Zustand der Straßen, Gehwege & Co., damit man nachvollziehen kann, wer gegebenenfalls welche Schäden verursacht hat. Beide Bedingungen erfüllten die Antragsteller nicht.

Aus der Nachbarschaft gab es schon kurz nach dem Aufbau Beschwerden über den Lärm, unter anderem von einer Pflegeeinrichtung. Bei einem unangekündigten Besuch maßen die Behörden einen Lärmpegel an der Pflegeeinrichtung von 62 Dezibel. Daraufhin widerriefen die Behörden die erteilte straßenrechtliche Erlaubnis umgehend und legten den Betrieb des Hüpfburgparks mit sofortiger Wirkung still. Dagegen gingen die Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor.

Nachbarschaftsinteressen überwiegen finanzielle Interessen der Betreiber

Den Eilantrag der Hüpfburg-Betreiber wies das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zurück (Beschl. v. 08.09.2026, Az. 10 L 445/26). Die für den Betrieb des Hüpfburgparks erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis sei nicht mehr wirksam. Denn die Erlaubnis sei unter zwei Bedingungen erteilt worden, welche die Antragsteller unstreitig nicht erfüllt hätten, so das VG. Bedingungen suspendieren die Wirkung von Verwaltungsakten, das heißt: Wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, greift die Hauptregelung – hier die Erlaubnis – nicht.

Das VG führte weiter aus, dass die Fortführung des Hüpfburgparks auch nicht nachträglich genehmigungsfähig sei. Der gemessene Lärmpegel von 62 Dezibel überschreite selbst den höchsten erlaubten Lärmpegel von 60 Dezibel im städtischen Kerngebiet. Die Verfügung, dass der Hüpfburgpark stillgelegt werden muss, sei nach summarischer Prüfung damit rechtmäßig. 

Insbesondere seien keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Vermeidung des schädlichen Lärms ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere der Bewohner des Pflegeheims, habe die Behörde höher gewichten dürfen als die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller, so das VG. Die wirtschaftlichen Einbußen seien bereits darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller die ihnen auferlegten Bedingungen der straßenrechtlichen Erlaubnis schon nicht erfüllt haben.

Gegen den Beschluss ist noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich.

sjm/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60853 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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