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VG Berlin zur Gesichtsverschleierung: Keine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für Niqab am Steuer

27.01.2025

Muslimin mit vollständiger Gesichtsverschleierung (Niqab) am Steuer eines Kfz

Mehrere deutsche Gerichte mussten sich mittlerweile mit der Frage beschäftigen, ob für ein Niqab am Steuer Ausnahmen gemacht werden müssen. Foto: Adobe.Stock/Atiwat

Eine Muslimin will beim Autofahren einen Gesichtsschleier tragen, obwohl das Gesetz eine Verhüllung verbietet. Für eine Ausnahmegenehmigung klagte sie vor dem VG Berlin. Dieses gewichtete die Religionsfreiheit aber nicht so hoch wie die Frau.

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Eine Muslimin darf weiterhin nicht mit Gesichtsschleier Auto fahren. Die 33-Jährige hat erfolglos vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gekämpft. Die Richter wiesen die Klage der Frau ab und bestätigten eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 27.01.2025, Az. VG 11 K 61/24).

Wie LTO bereits ausführlich zu den Hintergründen berichtete, berief sich die Frau vor Gericht auf ihre religiöse Überzeugung als Ausfluss der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie wollte eine Erlaubnis für das Tragen eines Niqab während des Autofahrens erreichen. Beim Niqab ist das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt. 

Die Mutter von drei Kindern sieht sich durch das Verbot in ihren Grundrechten verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekommt, argumentierte die Frau unter anderem. Sie ist nach eigenen Angaben 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert und benötigt das Auto unter anderem, um zur Arbeit zu fahren.

Richterin überprüft Identität im Nebenraum

Die Vorsitzende Richterin Heike Grigoleit hatte angeordnet, dass die klagende Frau selbst zur mündlichen Verhandlung erscheinen müsse. Zu Prozessbeginn ging die Richterin mit der 33-Jährigen in einen Nebenraum, um zu überprüfen, ob es sich bei der verschleierten Frau auch wirklich um die klagende Muslimin handelte.

Nach § 23 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen davon absehen. Nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO geht das aber nur "für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller."

Dafür, dass die Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmeregelung in diesem Fall nutzen muss, sah das Gericht hier aber keinen Anlass. Wer Auto fährt, müsse nicht ohne Grund prinzipiell erkennbar sein, begründete Grigoleit die Entscheidung. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Verstößen im Straßenverkehr, indem es eine Identifizierung von Verkehrsteilnehmern ermögliche, etwa im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen.

Da Autofahrer damit rechnen müssten, bei Verstößen zur Rechenschaft gezogen zu werden, diene das Verbot dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, so das Gericht weiter zu Begründung. Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Muslimin wiege in der Abwägung der beiden Interessen damit weniger schwer, so das Gericht.

Anwalt: Motorradfahrer auch nicht erkennbar

Der Anwalt der Frau, Benjamin Kirschbaum von der Kanzlei Winheller, argumentierte vor Gericht, dass für Motorradfahrer eine Helmpflicht bestehe und deren Gesichter dadurch verdeckt seien. "Aus unserer Sicht macht das keinen Sinn", beim Führen eines Pkw andere Maßstäbe anzulegen, so der Anwalt.

Überzeugen ließ sich das Gericht aber nicht. Kirschbaum kündigte daraufhin an, Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg als nächste Instanz müsste allerdings erst die Berufung zulassen.

Die Entscheidung des Berliner VG reiht sich ein in die bisherige Entscheidungspraxis. Nach Angaben der Senatsverkehrsverwaltung ist in Berlin bislang keine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqab während des Autofahrens erteilt worden. Nach Kenntnis der Verwaltung ist dies auch in anderen Bundesländern bislang nicht der Fall.

Mehrere Gerichte in Deutschland haben sich bereits mit der Thematik beschäftigt. In Rheinland-Pfalz hatte das OVG in Koblenz im August 2024 entschieden, dass der Antrag einer Muslimin auf Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren zu Recht abgelehnt worden sei. In NRW hatte das OVG im Juli im Kern ebenso entschieden, aber den konkreten Behördenbescheid wegen eines Ermessensfehlers beanstandet.

dpa/eh/LTO-Redaktion

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VG Berlin zur Gesichtsverschleierung: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56441 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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