Mit einer einstweiligen Anordnung hat das VG Augsburg die Augsburger Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, eine Aufstellung der Werke des "Schwabinger Kunstfundes" mit genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen an den Reporter einer Tageszeitung herauszugeben. Dies gab das Gericht am Freitag bekannt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg bejahte einen Auskunftsanspruch des Reporters nach dem Bayerischen Pressegesetz. Eine Verschwiegenheitsplicht der Staatsanwaltschaft bestehe hingegen nicht. Das Steuergeheimnis trete hinter dem erheblichen und "zwingenden öffentlichen Interesse an Publizität" zurück. Ohnehin seien bereits viele Fakten bekannt - etwa der ungefähre Bestand an Bildern sowie Name und Adresse des Besitzers. Der Schutzzweck des Steuergeheimnisses laufe daher bereits jetzt weitgehend leer. Auch eine Beeinträchtigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei durch die Veröffentlichung des Bilderbestandes nicht zu erkennen.
Mit seinem Beschluss verpflichtete das Gericht die Staatsanwaltschaft Augsburg außerdem, dem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Werken potentielle Eigentümer bereits ermittelt und kontaktiert wurden. Dem weiteren Verlangen des Reporters, auch die Namen dieser möglichen Eigentümer bekanntzugeben, entsprach das Gericht hingegen nicht (Beschl. V. 29.01.2014, Az. Au 7 E 13.2018).
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss bereits Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichthof eingelegt.
mbr/LTO-Redaktion
VG Augsburg zum "Schwabinger Kunstfund": . In: Legal Tribune Online, 31.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10846 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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