Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist unerheblich, ob dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb eine Verunreinigung des von ihm verwendeten Saatguts mit gentechnisch veränderten Körnern bekannt war, urteilte das VG am Dienstag.
In jedem Fall verstoße der Anbau des so erzeugten Mais gegen das Gentechnikgesetz, so das Verwaltungsgericht (VG) (Urt. v. 29.03.2011, Az. Au 1 K 10.947).
Der beklagte Freistaat Bayern hatte im April 2010 durch ein Testergebnis des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfahren, dass in einer beim Hersteller entnommenen Probe einer Partie der Sorte PR38H20 Bestandteile der gentechnisch veränderten Linie NK 603 nachgewiesen wurden. Maispflanzen mit dieser gentechnischen Veränderung sind resistent gegen Pflanzenschutzmittel. In der Europäischen Union sind sie nicht zum Anbau zugelassen.
Der Betrieb der Kläger hatte - wie viele andere Betroffene - das Saatgut in Unkenntnis der Verunreinigung bereits im März 2010 auf insgesamt 36 ha ausgesät. In der Folge ordnete die Regierung von Oberbayern in zahlreichen Fällen die Vernichtung der Maispflanzen und des Saatguts an. Die Kläger und andere betroffene Landwirte kamen der Anordnung zunächst nach, begehrten aber im Anschluss von den Verwaltungsgerichten die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig war.
Allein beim VG Augsburg wurden über 50 Klagen anhängig gemacht, um eine Klärung der Rechtslage im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche und die Gefahr einer Wiederholung in ähnlichen Fällen herbeizuführen.
Nach der mündlichen Verhandlung bestätigt das VG nun die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vernichtung der Maispflanzen und des Saatguts.
Die Ermessenentscheidung der Regierung von Oberbayern, die Pflanzen und das Saatgut vernichten zu lassen, sei fehlerfrei gewesen. Angesichts der Gefahr des Auskreuzens der gentechnisch veränderten Maissorte in andere konventionelle Maiskulturen und der nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Beurteilung der Auswirkungen der Maissorte NK 603 auf die Umwelt sei eine sofortige Vernichtung der Pflanzen und des Saatguts erforderlich und angemessen gewesen.
Wegen der Vielzahl der weiter anhängigen Verfahren hat das Gericht die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2903 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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