Zum Schutz von Weidetieren wollte das Landratsamt Oberallgäu die Jagd auf einen Wolf erlauben. Doch die Behörde konnte nach Auffassung des VG Augsburg nicht ausreichend begründen, warum das notwendig ist. Die Jagdfreigabe ist damit gestoppt.
Ein Wolf sollte in insgesamt 22 Weidegebieten im Oberallgäu bejagt werden dürfen. Das hatte das Landratsamt Oberallgäu im August per Allgemeinverfügung erlaubt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Doch vorerst darf auf dieser Grundlage kein Wolf mehr gejagt werden: Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hat einem Eilantrag der Naturschutzinitiative e.V. stattgegeben (Beschl. v. 28.09.2026, Az. Au 8 S 26.2801).
Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass die Jagdfreigabe rechtmäßig ist. Insbesondere habe das Landratsamt nicht ausreichend dargelegt, warum der Abschuss eines Wolfs erforderlich sei, um ernste landwirtschaftliche oder andere wirtschaftliche Schäden zu verhindern.
Abschussfreigabe für 22 Weidegebiete
Mit ihrer Allgemeinverfügung vom 20. August hatte die Behörde insgesamt 22 über den Landkreis verteilte Weidegebiete ausgewiesen, in denen die Bejagung unter bestimmten Auflagen zulässig sein sollte. Insgesamt durfte dabei höchstens ein Wolf getötet werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausweisung solcher Gebiete findet sich in § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Danach dürfen Behörden bestimmte Weidegebiete für die Wolfsjagd ausweisen, wenn dies zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Außerdem müssen die Gebiete aufgrund ihrer Geländebedingungen nicht schützbar oder wegen ihrer naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend einzäunbar sein.
Gegen die sofort vollziehbare Verfügung erhob die Naturschutzinitiative Klage. Zugleich beantragte sie Eilrechtsschutz, um zu verhindern, dass bereits vor einer Entscheidung über die Klage ein Wolf auf Grundlage der Verfügung getötet werden kann.
Denn grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung. Weil das Landratsamt jedoch die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte, konnte die Klage allein die Wolfsjagd nicht stoppen. Der Verband beantragte deshalb beim VG, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
Dieser Antrag hatte nun Erfolg: Das VG stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Ausschlaggebend waren erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschussfreigabe.
Es ist nicht das erste Mal, dass eine Abschussverfügung aus dem Oberallgäu vor dem VG Augsburg scheitert. Bereits 2025 hatte das Gericht eine Allgemeinverfügung zur Tötung von Bibern vorläufig gestoppt – damals wegen Zweifeln an ihrer Bestimmtheit.
Wo sind die Belege für die Gefahr?
Nach Auffassung des Gerichts hatte das Landratsamt nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb die Bejagung des Wolfs notwendig sein soll. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung des § 22d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BJagdG, wonach die Ausweisung der Weidegebiete zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden erforderlich sein muss, nicht ausreichend belegt.
Dass ein Wolfsabschuss unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, zeigt etwa eine frühere Entscheidung des OVG Niedersachsen: Dort hatten zwei Wölfe nachweislich Schafe gerissen und gelernt, Herdenschutzmaßnahmen zu überwinden. Im Oberallgäu fehlten dem VG Augsburg dagegen gerade solche belastbaren Feststellungen.
Insbesondere mangele es an belastbaren Feststellungen dazu, dass sich Wölfe wiederholt Weidetieren genähert hätten, Nutztiere trotz geeigneter und zumutbarer Schutzmaßnahmen gerissen worden seien oder betroffene Wölfe ein gefestigtes Jagdverhalten gegenüber Nutztieren entwickelt hätten.
Im Ergebnis sei damit nicht ausreichend belegt, dass der Abschuss erforderlich ist, um die befürchteten wirtschaftlichen Schäden abzuwenden.
Warum nicht erst abschrecken statt abschießen?
Hinzu kommt nach Auffassung des VG ein weiterer Fehler: Die Behörde hatte schon gar nicht geprüft, ob sich die Weidetiere auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen schützen ließen.
Als mögliche Alternativen nennt das Gericht etwa elektrifizierte Nachtpferche, visuelle oder akustische Abschreckgeräte sowie den Einsatz von Hirten, Herdenschutz- oder Hütehunden. Auch eine Vergrämung, bei der ein Wolf gezielt abgeschreckt werden soll, sei nicht geprüft worden.
Weil das Landratsamt solche milderen Mittel bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, sei auch seine Ermessensausübung fehlerhaft. Nach Art. 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) müssen Behörden ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen einhalten. Diesen Anforderungen sei das Landratsamt nach vorläufiger Einschätzung des VG nicht gerecht geworden. Die Allgemeinverfügung erweise sich deshalb voraussichtlich als rechtswidrig.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Bejagung eines Wolfs im Oberallgäu grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Das VG hat zunächst nur im Eilverfahren entschieden und die konkrete Abschussfreigabe gestoppt. Ob die Allgemeinverfügung endgültig rechtswidrig ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gegen den Eilbeschluss kann das Landratsamt gemäß § 146 Abs. 1 VwGO Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
vv/LTO-Redaktion
VG Augsburg stoppt Wolfsjagd im Oberallgäu: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60996 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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