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Tierbesitzer teilweise erfolgreich vor dem VG Augsburg: Gemeinde bleibt auf Kosten für Gift­schlangen sitzen

03.06.2026

junge Lanzenotter

Eine junge Lanzenotter - hier allerdings auf einem Baumzweig im Dschungel Costa Ricas. Foto: Uwe Bergwitz - stockadobe.com

Neun Giftschlangen stellte eine Gemeinde bei einem Mann sicher. Dieser sollte die Kosten für die Unterbringung in der Auffangstation tragen, doch die Ermessensausübung war fehlerhaft, meint das VG Augsburg. Es gab nämlich gar keine.

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Neun Giftschlangen stellte die bayerische Gemeinde Blaichach sicher. Doch die Ordnungsbehörde übte dabei ihr Ermessen fehlerhaft aus, urteilt das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg. Daher ist der Bescheid über 100.000 Euro für die Kosten der Auffangstation rechtswidrig (Urt. v. 20.05.2026, Az. Au 8 K 25.487). 

Der Mann hatte neun Giftschlagen ohne eine entsprechende Haltungserlaubnis in teilweise offenstehenden Terrarien gehalten, konkret eine Lanzenotter, eine schwarze Arizona-Klapperschlange, zwei gefleckte Klapperschlangen, eine Mangrovennachtbaumnatter, eine Buschviper, eine Greifschwanz-Lanzenotter und zwei Sandrasselottern. Die Tiere stellte die Behörde sicher und brachte sie in eine Auffangstation, wo über die Zeit Kosten in Höhe von rund 100.000 Euro entstanden. Gegenüber dem Mann – der sagte, er habe die Tiere nur für einen Bekannten in Pflege – erließ die Behörde gleich mehrere Verwaltungsakte: Sie verbot die Haltung der Tiere gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 iVm Art. 37 Abs. 4 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), lehnte einen Antrag auf Erlaubniserteilung ab und machte als drittes die Kosten der Unterbringung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Kostengesetz geltend. 

Gegen das Haltungsverbot und die Kostentragung ging der Mann mit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Nach einer mündlichen Verhandlung am 24. März 2026 schlossen die Beteiligten zunächst einen Vergleich. Danach sollte der Kläger 15.000 Euro an die Gemeinde leisten. Doch die Gemeinde widerrief den Vergleich, das Gericht entschied daraufhin im schriftlichen Verfahren. 

Ausbruchsichere Terrarien wären billiger gewesen

Die Klage in Bezug auf das Haltungsverbot wies das VG ab, die Behauptung, nicht der Halter zu sein, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Der Klage gegen die Kostentragung gab die Kammer allerdings statt. Die sofortige Sicherstellung hält das VG mangels Ermessenausübung für rechtswidrig. 

Denn entgegen der Ansicht der Ordnungsbehörde sei deren Ermessen selbst bei dieser Gefahrenlage nicht auf Null reduziert gewesen: An eine solche Annahme seien strenge Voraussetzungen zu stellen und die Sicherstellung der Schlangen sei nicht die einzig mögliche Option gewesen. 

Gerade mit Blick auf die zu erwartenden hohen Kosten für eine Unterbringung hätte die Gemeinde aus Sicht der Kammer vorrangig mildere Mittel prüfen müssen. Das hätte etwa die Verpflichtung sein können, die Tiere innerhalb weniger Tage abzugeben. Diese Anordnung hätte die Behörde zur Gefahrenabwehr mit konkreten Pflichten zur Sicherung der Tiere flankieren können. Dazu nennt das Gericht etwa das Anbringen von Warnhinweisen und die Unterbringung in ausbruchssicheren Terrarien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

tap/LTO-Redaktion

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Tierbesitzer teilweise erfolgreich vor dem VG Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60128 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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