Kommunen in Bayern verbieten Auftritte: Gericht bestä­tigt Rede­verbot für Björn Höcke

von Eva Pampe

12.02.2026

Erst verlor die Stadt Lindenberg einen Rechtsstreit um eine AfD-Veranstaltung, nun will sie dem AfD-Politiker Höcke zumindest den Auftritt untersagen. Auch die Gemeinde Seybothenreuth beschreitet diesen Weg und bekommt Recht vor Gericht. 

Die Stadt Lindenberg im Allgäu scheiterte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Augsburg mit dem Versuch, der AfD die Nutzung ihrer Stadthalle zu verwehren (Beschl. v. 10.02.2026, Az. Au 7 S 26.310). Jetzt will die Stadt dem thüringischen AfD-Parteichef Björn Höcke stattdessen ein Redeverbot bei der Wahlkampfveranstaltung erteilen. Ein Vorgehen, das in der Gemeinde Seybothenreuth schon aufgegangen ist, wie heute ein anderes Verwaltungsgericht und zwar das VG Bayreuth entschied (Beschl. v. 12.02.2026, Az. B 4 S 26.146). Das Gericht stufte das Redeverbot für Höcke als zulässig ein. 

Aber zunächst nach Lindenberg: Dort will am kommenden Sonntag, dem 15.02.2026, der AfD-Kreisverband Westallgäu-Lindau ihre Kandidaten für die anstehende Kommunalwahl vorstellen. Hierzu hatte die Partei bereits im Dezember eine Nutzungsgenehmigung der Kommune für die Stadthalle der bayerischen Kleinstadt erhalten. 

Als die Stadt erfuhr, dass auch der thüringische AfD-Parteichef Björn Höcke bei der Wahlkampfveranstaltung auftreten soll, bat sie den Kreisverband erfolglos, diesen von der Rednerliste zu streichen. Am 26. Januar 2026 widerrief die Kommune dann die Nutzungsgenehmigung und stützte sich dabei auf eine Norm, die erst seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft ist und zwar Art. 21 Abs. 1a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, wenn bei der geplanten Veranstaltung Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind.

Stadt befürchtet strafbare Höcke-Aussagen

Die Kommune trug vor, dass wegen Höcke solche “strafbaren Äußerungen sowie die NS-Diktatur billigende und antisemitische Äußerungen zu erwarten” seien.

Der AfD-Politiker wurde bereits zweifach wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt. Er hatte bei öffentlichen Auftritten die SA-Parole “Alles für Deutschland” verwendet. Ein weiteres Verfahren, das den Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 StGB) zum Gegenstand hat, ist noch anhängig. 

Erst vor wenigen Tagen sorgte Höcke erneut für Aufregung, als er die strafbewehrte SA-Parole in einer Landtagsdebatte wiederholte. Er hatte in seiner Rede seine Sicht auf die Verurteilungen erläutert.

AfD darf die Stadthalle nutzen

Trotzdem gab das VG Augsburg dem Eilantrag der AfD statt, mit dem diese die Zulassung zur Stadthalle begehrte. Konkret hatte die Partei gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Zulassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen.

Das VG entschied, die Partei habe einen Zulassungsanspruch aus Art. 21 GO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung aller politischer Parteien.

In erster Linie stützte das Gericht diese Entscheidung darauf, dass die Stadt die Gefahr, dass es bei der Veranstaltung tatsächlich zu den befürchteten Rechtsbrüchen kommen würde, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen konnte. Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG für die Demokratie dürften bei der Zulassung von Parteien zu öffentlichen Einrichtungen keine zu geringen Anforderungen an diese Gefahrenprognose gestellt werden. Insofern ein wenig überraschender Beschluss. Hatte die AfD sich doch schon öfter unter Berufung auf diese Vorschriften Zugang zu Gemeindegebäuden erstritten, etwa im Jahre 2024 den Zugang zur Stadthalle Essen. Das VG Gelsenkirchen stellte damals fest, dass sich die Gefahrenprognose nicht treffen lasse, "ohne die Äußerungen zu kennen".

Stadt versteht Bemerkung des VG Augsburg als Hinweis 

Das VG Augsburg sah auch ein Problem darin, dass die Gemeinde sich bei ihrer Rechtfertigung allein auf die Teilnahme Höckes konzentriert hatte, obwohl sie versuchte, den Ausschluss der AfD-Veranstaltung als Ganzes zu begründen. Dabei beließ es die Kammer jedoch nicht. Die Richter räumten ein, dass die Tatsache, dass Höcke in zwei Fällen rechtskräftig wegen NS-bezogener Äußerungen verurteilt wurde, “grundsätzlich Anlass zur Befürchtung gebe, dass sich derartige Äußerungen bei der Veranstaltung am 15. Februar 2026 wiederholen könnten”.

In einem zweiten Schritt regt das Gericht das Redeverbot für Höcke an. Der vollständige Ausschluss der Partei aus der Stadthalle sei unverhältnismäßig, wohl aber hätte man als “milderes vorrangiges Mittel” in Betracht ziehen können, dass eine einschlägig vorbestrafte Person ein Redeverbot erhalte. Schließlich habe die Stadt selbst zuerst versucht, den AfD-Kreisverband von einer Ausladung Höckes zu überzeugen. 

“Der Ausschluss eines Redners ist grundsätzlich seitens der Kommune durch eine vollziehbare Auflage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zur Zulassungsentscheidung möglich und durchsetzbar” formuliert das Gericht. 

Nachträgliche Anm. d. Redaktion vom 13.2.26: Aus einem späteren Beschluss des VG ergibt sich, dass es die Passage nicht als Hinweis verstanden wissen wollte. Siehe Bericht hier.

Eine solche verwaltungsrechtliche Nebenbestimmung wäre  "keine Auflage nach dem Versammlungsrecht, sondern eine Auflage zu der kommunalrechtlichen Entscheidung über den Zugang zur jeweiligen Versammlungsstätte, die eine öffentliche Einrichtung ist. Ein solches Redeverbot kommt insbesondere bei jemandem in Betracht, der wie Höcke einschlägig wegen Delikten vorbestraft ist, die den öffentlichen Frieden schützen” meint Dr. Patrick Heinemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gegenüber LTO.

Anders sieht dies Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad, der im Verfahren um die Essener Stadthalle die AfD vertreten hatte. Gegenüber LTO äußert er, dass ein Redeverbot Höckes Grundrechte aus Art. 5 GG missachten würde. “Es handelt sich um eine Grundrechtsverwirkung durch die Hintertür, ohne dass die hohen Voraussetzungen des Art. 18 GG erfüllt sind”. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen müsste man “handfest belegen”, welche konkreten Äußerungen und Worte Björn Höcke vor Ort sagen würde, was sich so gut wie nie bewerkstelligen lasse.

Die Stadt Lindenberg sieht die Erörterungen des VG Augsburg allerdings als klares Zeichen für die Zulässigkeit eines Redeverbots. Wie ein Sprecher der Stadtverwaltung sagte, werde dieser Weg nun beschritten. Der AfD-Kreisverband Westallgäu-Lindau kündigte an, dass die Partei gegen ein Redeverbot für Höcke erneut vor das Verwaltungsgericht ziehen werde. Die Stadt hatte zuvor bereits erklärt, dass sie mit einem weiteren Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Augsburg rechne.

VG Bayreuth hat bereits entschieden: Redeverbot für Höcke rechtmäßig

Die Entscheidung des VG Augsburg fand auch andernorts Gehör. Bereits am Samstag, den 15.02.2026, soll Höcke bei einer weiteren AfD-Veranstaltung in der Mehrzweckhalle in Seybothenreuth in Oberfranken auftreten. Auch hier widerrief die Gemeinde die Zulassung zur Halle. Sie änderte ihre Meinung allerdings – nachdem sie die Entscheidung des VG Augsburg vom 10.02.2026 gesehen hatte – und ergänzte die ursprüngliche Zulassung lediglich um eine Auflage, nach der der Veranstalter sicherzustellen hat, dass Björn Höcke nicht als Gastredner auftritt.

In Bezug auf das Redeverbot bejahte das VG Bayreuth die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1a GO. Die hohen Anforderungen an eine Gefahrenprognose sah das Gericht als erfüllt an. “Angesichts der rechtsextremistischen politischen Ausrichtung von Björn Höcke, seine Aussagen bei früheren öffentlichen Auftritten auch in jüngster Vergangenheit, des Charakters einer Wahlkampfveranstaltung und der vom Veranstalter angekündigten Themen der Reden” liege eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für einschlägige Rechtsverstöße vor. 

Der AfD-Kreisverband Bayreuth kann gegen die Entscheidung Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Dort würde auch eine Beschwerde gegen eine Bestätigung des Redeverbots in Lindenberg durch das VG Augsburg landen. 

mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Kommunen in Bayern verbieten Auftritte: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59309 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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