Ein Mann wurde wegen bandenmäßigen Betruges zu gut sechs Jahren Haft verurteilt. Deshalb kann er nach Nordmazedonien abgeschoben werden, obwohl er in Deutschland geboren ist. Ein deutliches Signal gegen Nachahmungstaten, so das VG Augsburg.
Ein wegen Betrugsstraftaten zu mehreren Jahren Haft verurteilter Mann hat erfolglos gegen seine Abschiebung geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg entschied, dass der Mann nach Nordmazedonien abgeschoben werden kann, obwohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist (Urt. v. 22.07.2026, Az. Au 6 K 26.500). Nach Angaben der Ausländerbehörde ist sein Herkunftsstaat Nordmazedonien.
Der Kläger hatte sich 2019 einer ausländischen Bande angeschlossen, die Senioren mit Schockanrufen betrügt. Die Anrufer geben sich dabei als Polizisten aus und erreichen mit einer erfundenen Geschichte, dass die verängstigten Senioren einem Boten ihr Bargeld und Wertgegenstände aushändigen. Die Bande hatte binnen weniger Wochen zwölf alte Menschen so um nahezu eine Million Euro geprellt. Der Kläger des Verwaltungsgerichtsverfahrens hatte dabei als Bote agiert, die Beute ins Ausland geschafft und pro Betrugsfall 1.500 Euro kassiert. Wegen bandenmäßigen Betrugs sitzt er nun eine Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ab.
Abschiebung soll auch Nachahmer abschrecken
Die Ausländerbehörde ordnete wegen der Verurteilung die Ausweisung des Mannes gem. § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufentG) an. Demnach ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Gefährdung, die durch den Ausländer ausgeht, höher zu gewichten ist als das Interesse des Ausländers am Verbleib im Land. Bei der Abwägung ist gem. § 53 Abs. 2 AufenthG besonders zu berücksichtigen, "ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat".
Dies sei nicht der Fall. Mit Blick auf die Schwere der Straftaten, den hohen Schaden, die Tatbegehung unter Ausnutzung der Angst von Senioren und wegen der Erschütterung des Vertrauens in die Polizei, sei die Interessenabwägung durch die Verwaltung korrekt erfolgt, so das Gericht. Auch zur Abschreckung von Nachahmungstätern sei die Ausweisung geboten.
Zeit in Deutschland rettet nicht
Dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, stehe einer Abschiebung nicht entgegen. Dies sei als besonders schweres Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, aufgrund des besonders schweren Ausweisungsinteresses und der greifbaren Wiederholungsgefahr überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse.
Gem. § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erwirbt man nicht automatisch durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb hängt vom Aufenthaltsstatus der Eltern ab. Mindestens ein Elternteil muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Ein solches ist insbesondere die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG, deren Erwerb wiederum von weiteren Voraussetzungen abhängt.
Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung seien rechtmäßig, so das Gericht. Der Kläger verliere durch die Ausweisung seinen Aufenthaltstitel und sei daher ab ihrer Bestandskraft und Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. Ab dann kann die Abschiebung gem. § 58 Abs. 1 AufenthG vollzogen werden.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München stellen.
dpa/sim/LTO-Redaktion
Hinweis: In einer früheren Version des Artikels wurden die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unpräzise dargestellt. Die entsprechende Passage wurde angepasst. (Korrigiert am 04.08.2026 um 16:02 Uhr, sim)
VG Augsburg zu verurteiltem Betrüger: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60563 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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