VG Augsburg zu Höcke-Auftritt: Doch kein Rede­verbot für Höcke im Allgäu

13.02.2026

Eine Bemerkung in einem Beschluss des VG Augsburg verstand nicht nur die Stadt Lindenberg so, dass ein Redeverbot für AfD-Politiker Björn Höcke in der Stadthalle rechtlich möglich sei. Ein Irrtum. Das VG kassierte das verhängte Redeverbot. 

Thüringens AfD-Parteichef Björn Höcke darf am Wochenende bei einer Veranstaltung im Allgäu nach einer Gerichtsentscheidung vorerst wie geplant als Gastredner auftreten. 

Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Redeverbot der Stadt Lindenberg im Landkreis Lindau für Höcke bei einer AfD-Parteiveranstaltung am Sonntag nicht ausreichend begründet war (Beschl. v. 13.02.2026, Az. Au 7 S 26.594). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Stadt kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einlegen.

Es ist die zweite juristische Niederlage für die Stadt im Streit um einen Auftritt Höckes in der Stadthalle. Eigentlich hatte Lindenberg der AfD die Nutzung der Halle für die Veranstaltung komplett verbieten wollen. Das Augsburger Gericht hatte diesem Schritt in einem ersten Eilverfahren aber den Riegel vorgeschoben (Beschl. v. 10.02.2026, Az. Au 7 S 26.310). Der Stadt sei es im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose nicht gelungen, darzulegen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Höcke zu strafbaren Äußerungen sowie die NS-Diktatur billigenden und antisemitischen Äußerungen kommen werde. Dann hätte man Höcke gemäß dem neu eingefügten Art. 21 Abs. 1a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Zugang zur Stadthalle verwehren dürfen.

Lediglich ergänzend wiesen die Richter darauf hin, dass das vollständige Zulassungsverbot ohnehin unverhältnismäßig sei. Als milderes Mittel komme ein Redeverbot für Höcke in Betracht. Das nahm die Kommune zum Anlass, umzuschwenken und erteilte ein entsprechendes Redeverbot, als verwaltungsrechtliche Auflage für die Zulassung zur Stadthalle (Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). 

Gefahrenprognose immer noch nicht erfüllt

Doch auch die Beschwerde des AfD-Kreisverbands gegen das Redeverbot war jetzt – vor derselben Kammer – erfolgreich. Die Stadt habe wie schon bei der Entscheidung zur Nutzung der Halle nicht ausreichend belegen können, dass eine “hohe Wahrscheinlichkeit” dafür bestehe, dass Höcke gerade auf der Veranstaltung am Sonntag “strafrechtlich relevante Äußerungen, antisemitische Äußerungen oder die NS-Gewaltherrschaft billigende, verherrlichende oder rechtfertigende Äußerungen” tätigen könnte. 

Seine zweifache strafrechtliche Verurteilung wegen der Verwendung der SA-Parole “Alles für Deutschland” sei zwar “im Ausgangspunkt durchaus Anlass zur Besorgnis”, argumentierte das Gericht, wie schon in der Vorentscheidung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Redeverbot seien aber im Lichte des Gleichbehandlungsgebots von Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hoch. 

Die Behörden müssten demnach aufzeigen, welche rechtswidrigen Äußerungen sehr wahrscheinlich zu erwarten sind und weshalb anzunehmen ist, dass der Redner sich “vermutlich weder durch das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung von Ordnungskräften” davon abhalten lassen würde. In der Abwägung habe das Gericht auch “nicht zuletzt das Thema der Veranstaltung (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl)” berücksichtigt sowie die Vielzahl von Veranstaltungen, an denen Höcke auftritt. 

Die Entscheidung des Gerichts dürfte die Stadt Lindenberg überrascht haben, hatte sie doch den Hinweis zum “Redeverbot” im ersten Beschluss des Gerichts so verstanden, dass das Gericht dieses als zulässig einschätzt. Liest man den Beschluss des Gerichts genau, wird zwar zunächst deutlich, dass nun ergänzende Hilfsbegründungen folgen ("selbst wenn …"). Die später folgende Passage über das Redeverbot war aber zumindest missverständlich formuliert. Denn dort heißt es, dass die Möglichkeit “besteht”, ein Redeverbot gegen “eine einschlägig vorbestrafte Person, die auf der Veranstaltung als Redner auftreten soll” zu verhängen. Dass auch dies nur dann möglich ist, wenn die Gefahrenprognose ergibt, dass erneut mit derartigen Äußerungen zu rechnen ist, war dort nicht mehr explizit zu lesen.

VG in Oberfranken ließ Redeverbot zu

Die Stadt Lindenberg war auch nicht die einzige Kommune, die den Beschluss des VG Augsburg als grünes Licht für ein Redeverbot von Höcke interpretierte. Die oberfränkische Gemeinde Seybothenreuth hatte als Reaktion auf die Entscheidung aus Augsburg Höcke ebenfalls ein Redeverbot erteilt. Doch dort hielt im Gegensatz zu Lindenberg vorerst das Verbot. Das VG Bayreuth lehnte gestern einen Eilantrag der AfD gegen das Redeverbot für Höcke ab (Beschl. v. 12.02.2026, Az. B 4 S 26.146).

Das VG Bayreuth bejaht im Gegensatz zum VG Augsburg die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Höcke die befürchteten strafbaren Aussagen tätigen würde. Das Gericht zieht eine ausführliche Bilanz, in der es nicht nur Höckes einschlägige Vorstrafen, sondern auch seine Mitgliedschaft im ehemaligen rechtsextremen “Flügel” der AfD und zahlreiche weitere problematische Äußerungen Höckes aufzählt. 

Im Kontext vieler Aussagen Höckes erfolge “eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches”. Gerade weil Höcke zuletzt die strafbare Äußerung einer SA-Parole wiederholt habe, liege eine ausreichende Gefahrendichte vor. Bei einer Wahlkampfveranstaltung sei außerdem "naturgemäß mit zugespitzten und pointierten Äußerungen der Redner zu rechnen”. Auch sei für den Tatbestand des Art. 21 Abs. 1a GO nicht zwingend erforderlich, dass die zu erwartenden Äußerungen die Schwelle der Strafbarkeit überschritten. 

Rechtskräftig ist auch dieser Beschluss allerdings nicht, die AfD hat Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eingelegt. Umgekehrt hat die Stadt Lindenberg wiederum Beschwerde gegen den Beschluss des VG Augsburg eingereicht, mit dem das Redeverbot von Höcke gekippt wurde. Auch hier wird der BayVGH entscheiden.

Ob der BayVGH ein Redeverbot für Höcke in öffentlichen Stadthallen für zulässig hält oder nicht, wird nach LTO-Informationen noch heute Nachmittag entschieden. 

ep/fz/LTO-Redaktion

Mit Materailien von dpa 

Zitiervorschlag

VG Augsburg zu Höcke-Auftritt: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59317 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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