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15417

VG Arnsberg sieht keine Grundlage: Gebühr der Fernuni Hagen ist rechtswidrig

30.04.2015

Studiengebühren wurden ja überall wieder abgeschafft. Wirklich überall? Die Fernuniversität Hagen erhebt noch eine "Grundgebühr" von 50 Euro pro Semester. Dies geschehe allerdings ohne Ermächtigungsgrundlage, sagt das VG Arnsberg und hob einen entsprechenden Bescheid für das Sommersemester 2014 in dieser Höhe wieder auf.

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Die seit dem Sommersemester 2014 von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr von 50 Euro je Semester sei rechtswidrig, entschied das Arnsberger Verwaltungsgericht (VG) und hob einen entsprechenden Gebührenbescheid in Höhe dieses Teilbetrages auf (Urt. v. 28.04.2015, Az. 11 K 969/14).

Das VG äußerte gleich verschiedene Bedenken gegenüber der Grundgebühr. Deren Erhebung setze grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus. Eine solche finde sich aber weder im Hochschulabgabengesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden gleichnamigen Verordnung.

Die Ermächtigung lasse sich aus diesen Bestimmungen auch nicht herleiten. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr bestünden auch im Hinblick darauf, dass in der genannten Verordnung die maßgebliche Bestimmung des Hochschulabgabengesetzes über die Gebührenerhebung für Fern- und Verbundstudien nicht ausreichend zitiert werde.

Die Erhebung weiterer Studiengebühren, welche die Fernuniversität bei der Inanspruchnahme einzelner Leistungen durch die Studierenden erhebt, wie etwa für das Belegen von Kursen, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das VG hat die Berufung zugelassen.

age/LTO-Redaktion

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VG Arnsberg sieht keine Grundlage: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15417 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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