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Wie schon das VG Düsseldorf: Auch VG Arns­berg hält Frau­en­för­de­rung in NRW für ver­fas­sungs­widrig

19.09.2016

Das Bild zeigt ein Team, das zusammen an einem Tisch arbeitet und Informationen auf einem Tablet und Laptop diskutiert.

© Jeanette Dietl - Fotolia.com

Das VG Arnsberg hat dem Land NRW einstweilen untersagt, zwei Beförderungsstellen mit weiblichen Bewerbern zu besetzen. Die zugrunde liegende Beförderungsentscheidung basiere auf einer verfassungswidrigen Frauenförderung im LBG NRW.

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In dem zu entscheidenden Fall hatte der männliche Bewerber im Qualifikationsvergleich ein etwas besseres Gesamturteil erzielt als seine beiden weiblichen Konkurrentinnen. Das Land beabsichtigte aber dennoch, die Beförderungsstellen mit den beiden Beamtinnen zu besetzen. Grundlage dafür ist § 16 Abs. 6 Satz 2, 3 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW. Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hält diese Vorschrift in einem Eilverfahren unter zwei Gesichtspunkten für verfassungswidrig (Entscheidg. v. 19.09.2016, Az. 2 L 1159/16). 

Ebenso wie auch schon das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, das in seiner Entscheidung vom 5. September 2016 (Az. 2 L 2866/16) eine vergleichbare Verfahrenskonstellation behandelt habe, ist auch die Kammer in Arnsberg der Auffassung, dass es dem Land an der Gesetzgebungskompetenz für die getroffene Regelung fehle. Denn der Bund habe mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes (GG) zugewiesenen Zuständigkeit für die Regelung der Statusrechte und Statuspflichten abschließend Gebrauch gemacht. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen.

Außerdem beeinträchtige die Vorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 3 LBGNRW den verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) erheblich, so die Richter im Sauerland. Dieser Grundsatz, der sowohl der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes als auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen diene, könne für die Vergabe öffentlicher Ämter nicht generell eingeschränkt werden - auch nicht durch die Förderung der Gleichberechtigung, obgleich diese ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet ist (Art. 3 Abs. 2 GG).  

mgö/LTO-Redaktion

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Wie schon das VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20625 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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