Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unteramen aufweist. Dies entschied die 1. Kammer des VG Aachen mit Urteil vom Donnerstag.
Der generelle Ausschluss vom Auswahlverfahren verstoße gegen die Grundrechte des klagenden Bewerbers, so das Verwaltungsgericht (VG) Aachen. Dieser könne sich auf sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Bewerbers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme etwa in Betracht, den Mann auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen (Urt. v. 29.11.2012, Az. 1 K 1518/12).
Das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna hatte den Kläger wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten und sich darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums ist für den Polizeidienst nicht geeignet, wer Tätowierungen hat, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen sind.
Dem schloss sich das VG nicht an. Der Mann darf nun, wenn er sich im kommenden Jahr wieder für den Polizeidienst bewerben sollte, nicht wegen seiner Tätowierungen abgelehnt werden.
tko/LTO-Redaktion
VG Aachen zum Polizeidienst: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7674 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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