Der Aachener Polizeipräsident durfte einem Bündnis gegen einen Neonaziaufmarsch untersagen, während einer Versammlung im Februar 2011 ein Blockadetraining durchzuführen. Das entschied die 6. Kammer des VG Aachen mit einem am Montag veröffentlichtem Urteil.
Zwar sei die Klage des Bündnisses zulässig, weil sich auch zukünftig die Frage der Rechtmäßigkeit eines Blockadetrainings stellen könne, so die Aachener Richter. Die Klage sei allerdings unbegründet, da der Aachener Polizeipräsident die Versammlung des Bündnisses zu Recht von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig gemacht habe (Urt. v. 01.06.2011, Az. 6 K 363/11).
Das Blockadetraining sei erkennbar darauf ausgerichtet gewesen, die für den April 2011 angekündigten Demonstrationen der rechtsextremen Szene in Stolberg zu verhindern oder zu stören. Damit sei es untrennbar mit der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 des Strafgesetzbuches verbunden.
Das Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch in Stolberg hatte für den 5. Februar 2011 eine Versammlung angemeldet, auf der unter anderem Taktiken und Techniken vorgestellt werden sollten, wie andere Versammlungen und Aufzüge verhindert, gesprengt oder vereitelt werden können. Der Aachener Polizeipräsident bestätigte die angemeldete Versammlung in Stolberg unter Auflagen. Unter anderem untersagte er das vorgesehene Blockadetraining.
dpa/age/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3658 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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