Der Ausschluss privatgewerblicher Träger von Kindertagesstätten von der im KiBiz NRW vorgesehenen finanziellen Förderung verstößt nach vorläufiger Einschätzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Zu diesem Schluss kam die 8. Kammer am Mittwoch in einem Verfahren, in dem eine privatgewerbliche Betreiberin einer Kindertagesstätte von der Stadt Aachen für das Jahr 2008/2009 einen Betriebskostenzuschuss verlangt.
Nach § 20 des Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) werden dem Träger einer Einrichtung nur dann Betriebskostenzuschüsse gewährt, wenn es sich um eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder eine Elterninitiative handelt. Die Förderung gewerblicher Träger sieht das Gesetz nicht vor.
Das Verwaltungsgericht (VG) konnte keinen sachlichen Grund für den Ausschluss der gewerblichen Träger feststellen, so dass es diesen Ausschluss für grundgesetzwidrig hält (Az. 8 K 590/09).
Eine Entscheidung in dem Verfahren hat das Gericht nicht getroffen, weil die prozessrechtlichen Folgen der angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift noch vertiefter Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten bedürfen. Die Sache wurde vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den prozessrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4174 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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