Wie das VG Aachen am Montag mitteilte, verstößt das Protestcamp der Gegner des Tagebaus Hambach gegen Vorschriften des Baurechts und muss daher geräumt werden. Eine entsprechende baurechtliche Verfügung des Kreises Düren sei rechtmäßig.
Der Eigentümer einer Wiese bei Düren hatte den Tagebaugegnern seit Ende 2012 gestattet, ein aus Zelten, Hütten, Bauwagen und weiteren Fahrzeugen bestehendes Protestcamp auf seiner Wiese zu unterhalten. Der Kreis Düren sah darin einen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften und wies den Grundstückseigentümer an, das Camp zu räumen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen gab dem Kreis Recht. Die Zelte, Hütten und weiteren Einrichtungen auf dem Grundstück seien bauliche Anlagen und bedürften daher einer Baugenehmigung. Diese liege nicht vor, könne aber auch nicht erteilt werden, da die Wiese im sogenannten Außenbereich liege. Auch das Anliegen der Campbewohner, die weitere Ausdehnung des Tagebaus Hambach zu verhindern, rechtfertige keine Ausnahmegenehmigung.
Schließlich habe der Kreis auch zu Recht den Eigentümer der Wiese in Anspruch nehmen dürfen. Die Campbewohner wechselten häufig, so dass sie nur schwer zu ermitteln gewesen wären (Beschl. v. 03.07.2013, Az. 5 L 193/13 – Beschluss noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
VG Aachen zum Protestcamp am Tagebau Hambach: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9144 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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