VG Aachen zur privaten Nutzung von Ex-Polizeifahrzeugen: Alter Wasserwerfer muss aus dem Verkehr

20.12.2012

Die 2. Kammer des VG Aachen hat entschieden, dass ein privater Verein mit einem alten Polizei-Wasserwerfer nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss hervor.

Die Behörden hatten den privaten Betrieb des ehemaligen Polizei-Wasserwerfers zur Recht untersagt, stellte das Verwaltungsgericht (VG) Aachen fest (Beschl. v. 14.12.2012, Az. 2 L584/12). Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese könne bei ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen einem privaten Halter nicht erteilt werden. Nach der StVZO dürften solche Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung nicht auf Private zugelassen werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Das Straßenverkehrsamt Aachen hatte den ausrangierten Wasserwerfer zuvor im Jahr 2010 auf Antrag eines von Hamburgern in Aachen gegründeten Vereins zunächst zum Straßenverkehr zugelassen und nach Protesten der Polizei diese Zulassung zurückgenommen. Das Gericht hatte im Oktober 2012 die Rücknahme aus formalen Gründen für rechtswidrig erklärt.

Das Straßenverkehrsamt erließ daraufhin am 19. Oktober 2012 einen neuen Bescheid, mit dem der Betrieb des Wasserwerfers untersagt wurde. Man wolle verhindern, dass ein solches Fahrzeug missbräuchlich im Rahmen von Demonstrationen verwendet werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Aachen zur privaten Nutzung von Ex-Polizeifahrzeugen: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7841 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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