Die in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Mindestgröße für Polizisten ist erneut vor Gericht gescheitert: Auch für die bei Einstellungen von Frauen vorgeschriebene Mindestgröße von 163 Zentimetern fehle eine plausible Begründung.
Polizistinnen in Nordrhein-Westfalen müssen als Einstellungsvoraussetzung nicht mindestens 163 Zentimeter groß sein, wie das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss entschied (Beschl. v. 31.01.2017, Az. 1L6/17).
Das Land muss die klagende Frau aus Aachen zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2017 zulassen, so das Gericht. Zuvor hatte NRW eine Zulassung abgelehnt, weil die Frau nicht die in einem Erlass des Innenministeriums vorgesehene Mindestkörpergröße für Frauen von 163 Zentimetern hat. Nach Ansicht der Richter fehle eine plausible Begründung für die bei Einstellungen von Frauen vorgeschriebene Mindestkörperlänge. Der Verweis auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern genüge nicht.
Im vergangenen Jahr hatte bereits das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen einem Mann Recht gegeben, der im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen war. Er hatte mit 166 Zentimetern die Mindestgröße für Polizisten um zwei Zentimeter verfehlt. Das Land stütze seine Entscheidungen auf veraltete Statistiken und habe keine wissenschaftlich nachvollziehbaren Gründe für die Mindestgrößen vorgelegt, hatte das Gelsenkirchener Gericht entschieden. Insbesondere sei nicht ermittelt worden, bei welcher Körpergröße es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung komme. Das VG Aachen folgte in seiner Entscheidung dieser Bewertung.
Das Land hat gegen das Urteil aus Gelsenkirchen Berufung eingelegt. Einen Termin für eine Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gibt es aber noch nicht. Gegen den Aachener Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die ebenfalls das OVG entscheidet.
Schon häufiger mussten sich deutsche Gerichte mit dem polizeilichen Einstellungsverfahren befassen. Während Tätowierungen sowohl vom OVG NRW als auch vom hessischen VGH als Ablehnungsgrund akzeptiert wurden, sind Silikonbrüste kein Hindernis. Das VG Schleswig sprach einer 158 Zentimeter großen Frau wegen ihres Ausschlusses vom Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei eine Entschädigung in Höhe von 3.800 Euro zu.
dpa/nas/LTO-Redaktion
VG Aachen zu Einstellungsverfahren bei der Polizei: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22010 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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