Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeianwärters abgewiesen, der sich gegen seine Entlassung richtete. Da er ein Hakenkreuz in den Textmarker seiner Kollegin geritzt hatte, durfte der Dienstherr von rechtsextremen Tendenzen ausgehen. Auch das Gericht sieht eine fehlende charakterliche Eignung, daher sei die Entlassung rechtmäßig gewesen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat den Eilantrag eines Polizeianwärters gegen seine Entlassung abgewiesen. Die Einschätzung des Polizeipräsidenten, wonach der Mann eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen habe, sei nicht zu beanstanden. Damit sei die Entlassung offensichtlich rechtmäßig (Beschl. v. 21.11.2014, Az. 1 L 710/14).
Der Dienstherr hatte seine Annahme auf das Verhalten des Anwärters gegenüber einer Kommilitonin gestützt. Zu den genauen Äußerungen machte das Gericht allerdings keine Angaben. Allerdings habe der Mann auch ein Hakenkreuz in den Textmarker seiner Kollegin geritzt. Zusammen genommen lasse dies auf die fehlende charakterliche Eignung schließen, bewertete das Gericht den Sachverhalt.
Bezeichnend sei auch, dass der Mann offenbar nicht in der Lage sei, dieses Verhalten als schwere Verfehlung gegen seine dienstlichen Pflichten als Polizeivollzugsbeamter zu erkennen.
una/LTO-Redaktion
Hakenkreuz in Textmarker eingeritzt: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13932 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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