Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden und deswegen seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies entschied das VG Aachen am vergangenen Montag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Konkret betroffen war ein Mann, der im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen war, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Nachdem die Polizei den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet hatte, entzog ihm diese die Fahrerlaubnis. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Aachen nun bestätigte (Beschl. v. 05.12.2011, Az. 3 L 457/11).
Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne. Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse, begründete die 3. Kammer des VG ihren Beschluss. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des Hauptwirkstoffes von Cannabis, THC (Tetrahydrocannabinol).
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hätte.
mbr/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5091 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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