VG Aachen: Altglascontainer dürfen im Wohngebiet stehen

27.01.2012

Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass diese außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Dies entschied die 6. Kammer des VG bereits Mitte Dezember.

Die Lärmbelästigung ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (VG) angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Kläger zu den Containern grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies gelte sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von PKW sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer (Urt. v. 15.12.2011, Az. 6 K 2346/09).

Geklagt hatten Anwohner, deren Grundstück bzw. Wohnhaus sich 7 bzw. 16 Meter von dem Containerstandort entfernt befindet. Sie schlugen einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz vor.

Dies lehnten die Richter ab. Die Gemeinde habe bei ihrer Standortentscheidung berücksichtigen dürfen, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort keiner sozialen Kontrolle unterliege und zur illegalen Müllablagerung einlade. Dies sei bei Altglascontainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Aachen: Altglascontainer dürfen im Wohngebiet stehen . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5410/ (abgerufen am: 22.04.2024 )

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