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VG Aachen zum Aufenthalts- und Betretungsverbot: Lüt­ze­rath-Akti­visten schei­tern auch im zweiten Anlauf

11.01.2023

Räumung Lützerath am 11.01.22

Polizisten haben mit der Räumung des besetzten Dorfes Lützerath begonnen. Hier soll künftig Braunkohle gefördert werden. Foto: picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Michael Probst

Während die Polizei in Lützerath bereits mit der Räumung begonnen hat, bleiben die Klimaaktivisten vor Gericht mit Eilanträgen weiterhin erfolglos. Auch versammlungsrechtlich sei das Verhalten unzulässig, so das VG Aachen.

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Das Aufenthalts- und Betretungsverbot des Kreises Heinsberg ist voraussichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen bestätigte seine Auffassung erneut und lehnte zwei weitere Eilanträge ab (Beschl. v. 10.01.2023, Az. 6 L 16/23, Beschl. v. 10.01.2023, Az. 6 L 17/23). Zum einen sei der Klimanotstand nach der geltenden Rechtsordnung kein Rechtfertigungsgrund, zum anderen, betonte das VG, sei das Verhalten der Aktivisten auch versammlungsrechtlich unzulässig. Die Flächen stünden im Eigentum von RWE und seien jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr öffentlich.

Bereits am 5. Januar 2023 waren Klimaaktivisten aus Lützerath mit einem Eilantrag beim VG Aachen gescheitert (Beschl. v. 05.01.2023, Az. 6 L 2/23). Auch die daraufhin beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. v. 9.01.23, Az. 5 B 14/23). RWE will das zu Erkelenz im Kreis Heinsberg gehörende Lützerath abreißen, um die darunter liegende Kohle abzubauen. Kurz vor Weihnachten erließ der Kreis Heinsberg eine Allgemeinverfügung zur Räumung des Dorfes.

Versammlung auf RWE-Grundstücken unzulässig

Gegenstand der beiden Verfahren, über die das VG Aachen nun zu entscheiden hatte, war eine vor Ort abgehaltene Mahnwache, die auch bereits im Beschluss vom 5. Januar 2023 thematisiert worden war. Auf Nachfrage von LTO bestätigte das VG Aachen, dass die Kammer in ihrem Beschluss festgestellt hat, dass es sich bei den im Privateigentum bzw. Alleinbesitz von RWE befindlichen Grundstücken nicht um öffentliche Verkehrsflächen in Privateigentum handelt und eine Versammlung daher unzulässig ist. Nach § 21 Versammlungsgesetz NRW kann eine öffentliche Versammlung auch ohne Zustimmung der Eigentümerin durchgeführt werden, sofern das Grundstück dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet ist. Das sei bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken jedoch nicht der Fall, so das VG.

Zur Begründung führte die Kammer weiter aus, die anwesenden Personen könnten sich auch nicht auf einen sog. Klimanotstand berufen. Damit bestätigt das VG nun seine Rechtsauffassung, der sich auch das OVG angeschlossen hatte: "Das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit ist einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich", entschied das OVG laut Mitteilung.

Nach Angaben der Polizei Aachen auf Twitter hat die Räumung von Lützerath unterdessen bereits begonnen. Sie berichtet von Steinen und Pyrotechnik, die in Richtung der Einsatzkräfte geworfen werden. Die Aktivisten bemühen sich indes auch weiterhin um einen Erfolg auf juristischem Wege. Nach Angaben des VG Aachen sind zwei weitere versammlungsrechtliche Verfahren anhängig, bei denen sich das Gericht erneut mit versammlungsrechtlichen Fragestellungen befassen muss.

dpa/lm/LTO-Redaktion

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VG Aachen zum Aufenthalts- und Betretungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50727 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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