VG Aachen zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren: Ein Harn­stein dis­qua­li­fi­ziert nicht für den Poli­zei­di­enst

16.03.2026

Ein Mann hatte einmalig an einem Harnstein gelitten und wurde daher aus dem Bewerbungsverfahren für den Polizeidienst ausgeschlossen. Doch nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG war das rechtswidrig.

Ein Mann möchte Polizist werden. In der Bewerbung müssen die Aspiranten allerdings auch Angaben zu ihrer Gesundheit machen – und er hatte mal einen Harnstein. Der Behörde reichte das, um den Bewerber aus gesundheitlichen Gründen aus dem Verfahren zur Einstellung zum August 2027 auszuschließen.

Doch der Mann nahm das nicht hin und wandte sich an das Verwaltungsgericht (VG) Aachen. Dort hatte er nun mit einem Eilantrag Erfolg. Der war auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet. Antragsgemäß gab die 1. Kammer des VG dem Land NRW auf, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen (Beschl. v. 12.03.2026, Az. 1 L 160/26).

Erforderlich ist bei einem solchen Antrag, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darlegt – und grundsätzlich darf die Entscheidung in der Hauptsache mit dem Eilrechtsschutz nicht vorweggenommen werden. Ausnahmsweise ist dies als Ausfluss aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) – Zugang zu effektivem Rechtsschutz – aber doch statthaft, wenn sich sonst die Situation des Antragstellers wesentlich verschlechtert würde.

VG: Maßstab für gesundheitliche Eignung verkannt

Das war im Fall des Antragstellers gegeben, teilte das VG zur Begründung mit. Denn der Mann müsste selbst bei einem Obsiegen wegen der langen Zeitdauer eines Gerichtsverfahrens womöglich bis zur nächsten Einstellungsrunde warten, um das Bewerbungsverfahren fortzuführen. Das wäre nicht zumutbar und war daher beim Anordnungsgrund zu berücksichtigen. Denn wirksamen Rechtsschutz konnte der Mann in diesem Fall nur im schnellen, einstweiligen Rechtsschutz erlangen.

Auch ein Anordnungsanspruch besteht laut der 1. Kammer. Der Anspruch auf Durchführung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtSG). Aus diesen Nomen leitet sich das Recht von Bewerber:innen auf ermessenfehlerfreie und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in das Auswahlverfahren ab. Und ermessensfehlerfrei war das Schreiben des zuständigen Landesamtes der Polizei im Fall des Harnstein-Mannes nicht, entschied das VG. 

Die Behörde hatte nämlich angenommen, dass bei dem Mann wegen des einmaligen Harnsteins eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Damit habe das Landesamt den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hat (Urt. v. 13.02.2025, Az. 2 C 4.24). 

Keine Anhaltspunkte für vorzeitige Dienstunfähigkeit

Danach sei bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung könne demnach nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. 

Solche Anhaltspunkte habe es im Fall des Antragstellers nicht gegeben, so das VG. Damit wird er zwar noch nicht eingestellt, darf aber das Bewerbungsverfahren weiterführen.

Gegen den Beschluss kann das Land NRW Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet. 

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Aachen zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59526 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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