VG Aachen zu angehendem Realschullehrer: Cock­tail­kurse recht­fer­tigen keine höhere Besol­dung

03.02.2025

Keine Arbeit mit Minderjährigen und auch kein Nutzen für die Erstellung von Lehrplänen: Das VG findet, dass das Anbieten von Cocktailkursen keinen Mehrwert für die Arbeit als Lehrer bringt. Entsprechend gibt es auch keine höhere Besoldung.

Nur weil er Cocktailkurse angeboten und geführt hat, erhält ein Realschullehrer keine höhere Einstufung in der Erfahrungsgruppe und damit auch keine höhere Besoldung. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden (Urt. v. 20.01.2025, Az. 1 K 2377/23).

Der angehende Lehrer wollte erreichen, dass seine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen als Vordienstzeit bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen nach § 30 Abs. 1 S. 2 des Landesbesoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) berücksichtigt wird und damit zu einer höheren Besoldung führt. Dazu müsste diese Tätigkeit laut VG für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse sein, also die Dienstausübung aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder jedenfalls erleichtert oder verbessert werden.

Keine Arbeit mit Minderjährigen, keine anspruchsvolle Kursgestaltung

Das Abhalten von Cocktailkursen fällt laut VG aber nicht darunter, auch wenn der Mann diese Tätigkeit über Jahre ausgeführt hatte. Sie sei "weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar", das Gericht. 

Der angehende Lehrer habe insbesondere nicht mit Minderjährigen zusammen gearbeitet, was ihm in seinem Lehrerberuf nutzen könnte. Außerdem sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses aus Sicht des VG nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen fünf bis zehn vergleichbar.

Der klagende Mann kann gegen das Urteil noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfallen stellen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Aachen zu angehendem Realschullehrer: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56501 (abgerufen am: 11.02.2025 )

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