Einem Postbeamten reißt beim Verladen eines schweren Pakets die Bizepssehne. Die Berufsgenossenschaft will das aber nicht als Dienstunfall anerkennen. Das muss sie aber, wie das VG Aachen entschied.
Ein Postbeamter, der beim Verladen eines Pakets einen Abriss der Bizepssehne erlitt, hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen erfolgreich gegen die Berufsgenossenschaft geklagt. Der Vorfall stelle einen Dienstunfall dar, wie das Gericht am Donnerstag entschied (Urt. v. 28.07.2022, Az. 1 K 2167/21).
Der Mann hatte im Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug gehoben. Dabei erlitt er einen Abriss der Bizepssehne, der eine Operation und einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Ein fachärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Dienstunfall gleichwohl ab. Das Anheben des Pakets sei nicht geeignet, den Sehnenriss zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.
Das VG sah das anders und bewertete den Vorfall als Dienstunfall. Nach dem Gutachten habe es sich um einen frischen Riss gehandelt, ohne dass sich wesentliche Hinweise auf eine Vorschädigung gezeigt hätten. Das Anheben eines 30 kg schweren Pakets mit einem Arm sei nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen. "Es handelt sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können", entschied das VG.
acr/LTO-Redaktion
VG Aachen zu Postbeamten: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49175 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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