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VG Aachen hält Rückzahlung für unbillig: Spreng­stof­f­ent­schärfer der Bun­des­wehr dürfen Zulagen behalten

02.09.2025

Ein Soldat der Bundeswehr in Mali.

Ein Soldat der Bundeswehr steht am Flughafen nahe des Stützpunktes in Gao im Norden Malis. Foto: Michael Kappeler / dpa picture alliance

Zahlreiche Klagen von Soldaten gegen die Rückforderung von Zulagen, die sie für ihren Dienst in Afghanistan und Mali erhalten haben, sind an deutschen Verwaltungsgerichten anhängig. In vier Fällen entschied das VG Aachen zu ihren Gunsten. 
 

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Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat entschieden, dass Soldaten der Bundeswehr, die in den Jahren 2018 und 2019 als Sprengstoffentschärfer sogenannte Erschwerniszulagen für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps in Mali und Afghanistan erhalten haben, diese vorerst nicht zurückzahlen müssen (Urt. v. 01.09.2025, Az. 1 K 2073/24, 1 K 2473/24, 1 K 2560/24 und 1 K 2818/24).

Das Bundesverwaltungsamt hatte seinerzeit Beträge zwischen 3.700 Euro und 77.000 Euro von den vier klagenden Soldaten zurückgefordert. Die Zulage von rund 36 Euro je kontrolliertem Fahrzeug hätte nach Auffassung der Behörde nur gezahlt werden dürfen, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht vorgelegen hätte. Dies sei bei den durchgeführten Routinekontrollen aber nicht der Fall gewesen. Die abstrakte Gefährdung der stationierten Soldaten sei bereits durch den Auslandsverwendungszuschlag abgedeckt.

Billigkeitsprüfung geboten

Das VG hob nun die Rückforderungsbescheide auf und gab den Soldaten Recht.
Zur Begründung stellte es fest, dass es letztlich offen bleiben könne, ob die Zahlung der Zulagen an die Soldaten zu Unrecht erfolgt sei. Maßgeblich sei hier eine Billigkeitsprüfung. Diese sei nach der Rechtsprechung in den Fällen der Überzahlung von Dienstbezügen geboten. Danach ergäben sich in Bezug auf eine Rückforderung durchgreifende rechtliche Bedenken.

Bei der Billigkeitsentscheidung, so das Gericht, sei es regelmäßig von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Angemessen ist im Regelfall ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages. 

"Überwiegendes Mitverschulden der Behörde"

In den Fällen der drei Soldaten bejahte das VG nunmehr ein "überwiegendes Mitverschulden" der Behörde. Dieses sei in den Rückforderungsbescheiden fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. 

Gegen die Urteile des VG kann das Bundesverwaltungsamt die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. 

hs/LTO-Redaktion

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VG Aachen hält Rückzahlung für unbillig: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58057 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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