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Verfassungsgericht Brandenburg: AfD bleibt Ver­dachts­fall des Ver­fas­sungs­schutzes

20.05.2022

AfD

2019 wurde das Verfassungsschutzgesetz in Bradenburg geändert, um Verdachtsberichterstattung zu ermöglichen. Die AfD ist dagegen vorgegangen - erfolglos. Foto: MB.Photostock - stock.adobe.com

Ist die 2019 ins Gesetz eingefügte Verdachtsberichterstattung durch den Verfassungsschutz auch bei Parteien zulässig? Abgeordnete der AfD aus Bradenburg hatten dagegen vor dem Landesverfassungsgericht geklagt.

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Der brandenburgische Verfassungsschutz darf die Öffentlichkeit weiterhin über verfassungsfeindliche Bestrebungen von Parteien informieren. Das hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfG Bbg) entschieden. Konkret geht es in dem Verfahren um die AfD.

§ 5 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) regelt, dass der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit zum Beispiel in Form eines jährlichen Verfassungsschutzberichts unter anderem über verfassungsfeindliche Bestrebungen informieren darf. Das ist nach der Entscheidung des VerfG Bbg schon dann zulässig, wenn dafür hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Damit billigt das Gericht die sogenannte Verdachtsberichterstattung, also die Nennung im Verfassungsschutzbericht, bevor schon die verfassungsfeindlichen Bestrebungen als sicher gelten. Die Verdachtsberichterstattung war durch eine 2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung möglich geworden.

Streitpunkt des von AfD-Landtagsabgeordneten geführten abstrakten Normenkontrollverfahrens war dabei insbesondere, ob dies auch für politische Parteien gilt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass sich die Ermächtigung zum Bericht auch über politische Parteien "zweifelsfrei" aus der Bezugnahme von § 5 Abs. 1 S. 1 auf §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 BbgVerfSchG ergebe. Die Berichterstattung sei nicht durch das "Parteienprivileg" ausgeschlossen, denn auch wenn nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit von Parteien und deren Verbot feststellen kann, sei es für den Landesgesetzgeber gleichwohl zulässig, dem Verfassungsschutz die Beobachtung von möglicherweise verfassungsfeindlichen Parteien zu ermöglichen. Das gelte insbesondere deshalb, weil die Auswirkungen aus einer Beobachtung und der Verdachtsberichterstattung deutlich hinter denen eines Parteiverbots zurückbleiben würden, so das Gericht.

Auch sonst bestehen nach Überzeugung der Richter:innen keine durchgreifenden Bedenken gegen § 5 Abs. 1 S. 1 BbgVerfSchG. Jedenfalls sei ein möglicher Eingriff bzw. eine eingriffsgleiche Maßnahme betreffend der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungfreiheit und Chancengleichheit durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der Pflicht des Staates, für den Schutz und Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu sorgen, kommt bei der Begründung des Gerichts besonderes Gewicht zu. Auch im Übrigen sei die Vorschrift verhältnismäßig, so das VerfG Bbg.

Damit hat die AfD abermals vor Gericht verloren. Das VG Köln hatte kürzlich entschieden, dass auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD beobachten darf. Für Sachsen-Anhalt hatte das VG Magdeburg entschieden, dass die Partei dort als Verdachtsfall eingestuft werden darf.

jb/LTO-Redaktion

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Verfassungsgericht Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48516 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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