Besetzung von Kandidatenlisten: Ver­fas­sungs­ge­richt kippt Pari­täts­ge­setz in Bran­den­burg

23.10.2020

Nach Thüringen haben auch die Verfassungsrichter in Brandenburg das Paritätsgesetz für die gleichmäßige Besetzung von Listen für Landtagswahlen mit Frauen und Männern gekippt. Das Urteil war auch auf Bundesebene mit Spannung erwartet worden.

Das Brandenburger Verfassungsgericht (VfG) hat das Paritätsgesetz zur Besetzung der Kandidatenlisten von Parteien bei künftigen Landtagswahlen gekippt - wie zuvor schon die Thüringer Verfassungsrichter die dortige Regelung. Das Gesetz beschränke die Freiheiten der Parteien bei der Aufstellung von Kandidaten und damit die Teilnahme an Wahlen, teilte das Gericht am Freitag in der Urteilsverkündung in Potsdam mit. Das Gesetz schrieb den Parteien vor, ihre Kandidatenlisten mit gleich vielen Männern und Frauen zu besetzen. Das Urteil ist ein Rückschlag für entsprechende Bestrebungen auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene.

Geklagt hatten die Landesverbände von NPD und AfD. Außerdem hatten vier AfD-Landtagsabgeordnete Verfassungsbeschwerden eingelegt. Während das VfG den Antrag des AfD-Landesverbandes als unzulässig verwarf, hatte die Organklage der NPD Erfolg: Das VfG sah die NPD in ihrer Organisations- und Programmfreiheit, der Wahlvorschlagsfreiheit der Partei und der Chancengleichheit der Parteien verletzt (Urt. v. 23.10.2020, Az. VfGBbg 9/19). Auch die Verfassungsbeschwerden der AfD-Mitglieder hatten im Wesentlichen Erfolg. 

Brandenburg war das erste Bundesland mit einem solchen Paritätsgesetz. Es verpflichtete die Parteien, ihre Kandidatenlisten bei Landtagswahlen mit abwechselnd gleich vielen Frauen und Männern zu besetzen. Der Landtag stimmte im vergangenen Jahr mehrheitlich für das Gesetz, seit dem 30. Juni dieses Jahres ist es in Kraft. Brandenburgs Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke (SPD) hatte die Regelung verteidigt. Wenn die Hälfte der Bevölkerung Frauen seien, sei die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen ein demokratisches Gebot, sagte sie bei der mündlichen Verhandlung im August. In mehreren Bundesländern wurde oder wird über eine Paritätsregelung diskutiert.

Unzulässige Einflussnahme auf Chancen bei der Wahl 

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kippte im Juli die dortige Regelung im Landeswahlrecht, wonach Parteien ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen müssen. Die Richter argumentierten im Kern, dass das Paritätsgesetz das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit beeinträchtige.

Die Brandenburger Verfassungsrichter sahen das am Freitag ähnlich. Durch das Paritätsgesetz entziehe der Gesetzgeber dem demokratischen Willensbildungsprozess einen wesentlichen Teil, indem er auf die Zusammensetzung der Listen Einfluss nehme, so dir Richter. Die Vorgabe der paritätischen Listenbesetzung könne faktisch den Ausschluss der Aufstellung bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge haben, was Einfluss auf die Chancen der Parteien bei der Wahl habe. Laut dem VfG verwische die Parität auch Unterschiede in den Parteiprogrammen. "Den Parteien stehe es frei, sich im Rahmen ihrer Programmatik dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung mehr oder weniger zu verschreiben", so das Gericht in einer Mitteilung.

Dem Demokratieprinzip der Landesverfassung liege der Grundsatz der Gesamtrepräsentation zugrunde, so das Gericht weiter. Nach diesem Prinzip seien die Abgeordneten nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich. Diesem Verständnis widerspreche die Idee, dass sich in der Zusammensetzung des Parlaments auch diejenige der Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll. Die Regelungen zur Geschlechterparität würden eine Modifikation dieses Prinzips bedeuten. Dies bedürfe jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sei durch einfaches Gesetz nicht möglich.

Gericht: Personen des dritten Geschlechts würden bevorteilt

In Bezug auf die Verfassungsbeschwerden der AfD-Mitglieder stellte das Gericht eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Gleichheit der Wahl in der Ausprägung als passive Wahlrechtsgleichheit und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fest (Urt. v. 23.10.2020, Az. VfBbg 55/19). Die Gleichheit bei der Wählbarkeit sei sowohl für Frauen als auch für Männer nicht mehr gewährleistet. Grund dafür sei eine Regelung, die Personen des dritten Geschlechts weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräumt. "Die Regelung knüpfe für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden Person an und führe damit zugleich zu einer Benachteiligung von Frauen und Männern wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des dritten Geschlechts", so eine Mitteilung des VfG.

Auch auf Bundesebene kämpfen Frauen für mehr Teilhabe in Parlamenten, zum Beispiel die Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Katrin Göring-Eckardt und die frühere Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth (CDU). Der Frauenanteil im Bundestag war bei der Wahl 2017 von zuvor 37,3 Prozent auf 31,2 Prozent gesunken. Im Brandenburger Landtag liegt der Anteil weiblicher Abgeordneter bei rund einem Drittel.

Geteilte Reaktionen

Maria Wersig, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, zeigte sich enttäuscht. "Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute die Chance verpasst, dem vom Parlament gelegten Meilenstein für Demokratie und Gleichberechtigung zu zementieren, so Wersig. Die verfassungsrechtliche Debatte über die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 GG auch an das Wahlrecht werde trotzdem weitergehen. Wersig sagte: "Der Deutsche Juristinnenbund wird sich weiterhin für ein Demokratieverständnis einsetzen, das die jahrhundertelange Ausgrenzung von Frauen aus der politischen Sphäre nicht ausblendet und dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes zur Entfaltung verhilft."

Die AfD begrüßte das Urteil dagegen. "Parität bedeutet Geschlechterapartheid. Die Trennung im Wahlrecht zwischen Männern, Frauen und noch dazu 'Diversen' ist jetzt tot, und das ist auch gut so", sagte die stellvertretende AfD-Vorsitzende Beatrix von Storch am Freitag. 

Die Berliner Landes-SPD wertet das Urteil als herben juristischen Rückschlag für eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter. Die stellvertretende SPD-Landesvorsitzende Iris Spranger sagte am Freitag, selbst Parlamente seien noch weit von der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern entfernt. "Deshalb werden wir nach den herben juristischen Rückschlägen durch die Urteile von Thüringen und Brandenburg in Berlin mit einem rechtssicheren Paritätsgesetz Vorreiter auf dem Weg zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen im Parlament werden."

Für FDP-Politiker Marco Buschmann schafft das Urteil Klarheit zum Instrument des Paritätsgesetzes. "Es ist richtig, nach Wegen zu suchen, mehr Frauen für die parlamentarische Arbeit zu gewinnen. Gesetzlich verordnen lässt sich das nicht", so Buschmann. Der Auftrag der Großen Koalition an die Reformkommission zum Wahlrecht, über ein Paritätsgesetz nachzudenken, habe sich laut Buschmann mit dem Urteil erledigt.

Unterdessen interpretierte Brandenburgs Landtagspräsidentin Liedtke das Urteil als "Chance", um über das Thema neu nachzudenken. "Auf ein Neues", sagte Liedtke am Freitag in Potsdam nach der Entscheidung. Es müsse nun überlegt werden, welche Maßnahme richtig sei, um die in der Landesverfassung vorgesehene Gleichstellung durchzusetzen. Mit der Entscheidung sei aber auch etwas gewonnen worden. "Gleichstellung und Gleichberechtigung ist plötzlich ein ganz großes Thema in der Öffentlichkeit", sagte sie.

Beim VfG sind zum Paritätsgesetz noch ein Organstreitverfahren der Piratenpartei Brandenburg, vier Verfassungsbeschwerden von Mitgliedern der "Jungen Liberalen", sowie eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Besetzung von Kandidatenlisten: Verfassungsgericht kippt Paritätsgesetz in Brandenburg . In: Legal Tribune Online, 23.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43194/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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