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Streit um Facebook-Seiten: Datenschützer legt Berufung ein

04.11.2013

Schleswig-Holsteins Datenschutz-Beauftragter Thilo Weichert geht weiter gegen Fanseiten hiesiger Unternehmen bei Facebook vor. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz legte Berufung gegen ein Urteil des VG Schleswig-Holstein vom Oktober ein, wie Weichert am Freitag mitteilte. Konkret geht es bei der Berufung um die Seite der von den Industrie- und Handelskammern Schleswig-Holstein betriebenen Wirtschaftsakademie.

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Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig-Holstein dürfen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein nicht daran gehindert werden, Fanseiten in dem sozialen Netzwerk zu betreiben. Sie seien für den Datenschutz bei Facebook rechtlich nicht verantwortlich, weil sie faktisch keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung bei Facebook hätten. Das Gericht entsprach mit seiner Entscheidung vom Oktober den Klagen von Unternehmen aus dem Norden gegen Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD).

Behördenchef Weichert wollte den Firmen untersagen lassen, Dienste von Facebook zu nutzen. Im November 2011 hatte die Datenschutzbehörde gegen drei Unternehmen verfügt, dass diese ihre Fanseiten auf Facebook deaktivieren sollen, damit sie zumindest öffentlich nicht mehr erreichbar sind. Dies unterstrich das ULD mit der Androhung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro.

Ungelöste Grundsatzfragen zum Datenschutz

Das Gericht ließ eine Berufung zu, weil der Fall "in der Tat von grundsätzlicher Bedeutung ist", sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Rosenthal bei der Urteilsbegründung. Die Schleswiger Richter seien bundesweit die ersten, die sich mit dieser Frage beschäftigten. Auch sie sehen eine Datenschutz-Problematik bei Facebook. "Wir wissen schon, dass dort gegen Datenschutz verstoßen wird", sagte Rosenthal. Die Seitenbetreiber könnten lediglich ihre Inhalte einstellen. Auf den Datenverkehr zwischen Facebook und den Nutzern hätten sie keinen Einfluss.

Nach Ansicht des ULD wurden bei der Schleswiger Entscheidung jedoch grundlegende Regeln des deutschen Telemedienrechts nicht ausreichend beachtet. Die Klärung der Rechtsfrage sei von großer Bedeutung für die Verabschiedung einer wirksamen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. "Um insofern eine schnelle verbindliche Klärung herbeizuführen, schlägt das ULD als Berufungskläger im Zweifel eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof vor", sagte Weichert.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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Streit um Facebook-Seiten: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9950 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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