Nius hat keinen Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein wegen Aussagen von Ministerpräsident Günther in der in der ZDF-Sendung “Markus Lanz”. Günther habe als Parteipolitiker und nicht als Ministerpräsident diskutiert, so das VG.
Das Onlineportal Nius ist mit seinem Antrag gegen TV-Aussagen von CDU-Ministerpräsident Daniel Günther vor Gericht gescheitert. Nius bzw. seine Betreiber haben keinen Anspruch auf vorläufiges Unterlassen und Widerruf von Äußerungen, die Daniel Günther bei einem vieldiskutierten Auftritt in der ZDF-Talkshow Markus Lanz Anfang Januar getätigt hatte. Das hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) per Eilbeschluss (Az. 6 B 2/26) am Donnerstag entschieden. Der Beschluss liegt LTO vor.
Es geht in dem Rechtsstreit um folgende Aussagen Günthers: "Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale… Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind" und "Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei."
Nius, vertreten durch den Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, hatte behauptet, dass Günther mit diesen Aussagen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot als Ministerpräsident verletzt habe. Nun entschied das VG, Günther habe die Aussagen nicht als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung, sondern in seiner Funktion als Parteipolitiker getätigt. Seine Aussagen seien dem Land daher nicht zurechenbar. Damit hatte Günther auch keine Neutralitätsgebote zu beachten. Seine Aussagen können damit keinen hoheitlichen Eingriff in Grundrechte darstellen.
Rechtlich führte das dazu, dass ein Antrag vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land Schleswig-Holstein vertreten durch Günther ins Leere laufen musste. Gegen die Privatperson Günther betreibt Nius laut Gerichtsbeschluss wegen der Aussagen bei Lanz ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren.
Warum sich Günther als Parteipolitiker und nicht als Ministerpräsident geäußert haben soll
Für das VG kam es entscheidend darauf an, ob Günther in der Talk-Runde deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Mittel seines Amtes Bezug genommen hat. Danach unterscheidet auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass Äußerungen von Amtsträgern im Rahmen einer Talkshow nicht in amtlicher Eigenschaft getätigt werden.
Talkshows zeichneten sich in besonderem Maße dadurch aus, dass die amtlichen, persönlichen und parteipolitischen Positionen der Äußernden in der Wahrnehmung des Publikums zusammenfließen. Die Bandbreite der Themen und Fragen würden regelmäßig sowohl amtliche als auch parteipolitische Belange betreffen, so das VG in seinem Beschluss. Wären Amtsträger verpflichtet, bei jeder ihrer Äußerungen präzise klarzustellen, in welcher Funktion sie diese tätigen, würde dies einen dynamischen politischen Meinungsaustausch erheblich beeinträchtigen. Die schon im Ausgangspunkt unmögliche strikte Trennung der Rollen als Amtsträger, Parteipolitiker und Privatperson werde so besonders deutlich.
Diese für das Publikum offenbare Verquickung verschiedener Rollen dürfe aber nicht dazu führen, dass Amtsträger gegenüber den übrigen Debattenteilnehmern durch besondere Zurückhaltungsgebote benachteiligt werden. Dies hätte auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der die Regierung tragenden Parteien zur Folge. Indem sie nicht gleichermaßen auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückzugreifen könnten, wären sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb entgegen Art. 21 Grundgesetz beschränkt.
Daraus ergibt sich für das VG also eine Zweifelsregelung: Im Zweifel äußert sich ein Regierungsmitglied in einer Talkshow parteipolitisch und nicht als Amtsträger. Ausnahme: Der Amtsträger nimmt in einem solchen Diskussionsformat deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Ressourcen seines Amtes Bezug. Und verschiebt die Kräfteverhältnisse dadurch zu seinen Gunsten.
Günther habe bei seinem Lanz-Auftritt seine Äußerungen nicht mit dem besonderen Gewicht seines Amtes verbunden. Eine Begrenzung seiner Äußerungsbefugnis zum Schutze der Grundrechte oder des Sachlichkeitsgebots sei deshalb nicht erforderlich.
Dass Herr Daniel Günther sich an anderer Stelle in der Talkshow auf seine Funktion als Ministerpräsident berufen habe, führt für das VG zu keinem anderen Ergebnis. Die Äußerungen seien getrennt voneinander im jeweiligen inhaltlichen Zusammenhang zu betrachten, argumentiert das VG. In Verbindung mit den angegriffenen Äußerungen, "Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale…" […] "Wenn ich mir Nius-Artikel angucke …", habe sich Herr Daniel Günther nicht auf sein Amt berufen, sondern sich an einer allgemeinen medienpolitischen Diskussion beteiligt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Nius kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Gericht lehnt Nius-Antrag wegen kritischer Aussagen ab: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59249 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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