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Pistorius zur Genehmigungspflicht im Wehrdienstgesetz: Klar­stel­lung soll noch diese Woche kommen

08.04.2026

Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) besucht die Übung Medic Quadriga des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in Berlin, 06.03.2026.

Die Klarstellung durch das Verteidigungsministerium soll noch in dieser Woche kommen, sagt Boris Pistorius. Foto: picture alliance / photothek.de | Juliane Sonntag

Das neue Wehrdienst-Gesetz sieht auch ohne Wehrpflicht eine Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte vor. Dem Willen des Verteidigungsministers entspricht das nicht. Er hat nun für diese Woche eine Korrektur angekündigt.

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Nach dem Willen der Bundesregierung brauchen wehrfähige Männer keine Genehmigung für lange Auslandsreisen, solange die Wehrpflicht weiter ausgesetzt ist. Das hat Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) gegenüber der dpa gesagt. Noch in dieser Woche werde dies in einer Verwaltungsvorschrift klargestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht zwar eine Genehmigungspflicht auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls, welcher die Wehrpflicht erst reaktivieren würde. Da dies aber aber nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, soll die Genehmigung als erteilt gelten.

"Mir sind unbürokratische und handhabbare Verfahren wichtig. In der aktuellen Friedenszeit wird es keine Genehmigungsverfahren geben. Wir setzen die Genehmigungspflicht aus, solange der Wehrdienst freiwillig ist", sagte Pistorius. "Auslandsreisen müssen also auch nicht angezeigt oder angemeldet werden. Ich habe bereits veranlasst, dass der entsprechende Erlass, an dem meine Fachleute bereits arbeiten, schnell umgesetzt wird."

Zuvor hatte es erheblichen Wirbel um eine mögliche Konsequenz aus dem Gesetz über den neuen Wehrdienst gegeben. Kritisiert wurde, dass sich demnach grundsätzlich alle Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten von der Bundeswehr genehmigen lassen müssten. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG), der nach dem zum 1. Januar geänderten § 2 Abs. 3 WPflG auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt.

Reicht die Klarstellung?

Nach dem Willen von Pistorius soll sich für die Männer aktuell trotzdem nichts ändern: "Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung", sagte der SPD-Politiker. Ein längerer Auslandsaufenthalt müsse also auch nicht angezeigt werden. Als Grund nannte Pistorius, dass der neue Wehrdienst freiwillig sei. Niemand werde gegen seinen Willen eingezogen.

Das Verteidigungsministerium hatte am Wochenende erklärt, es werde durch Verwaltungsvorschriften klargestellt, dass die Genehmigung als erteilt gelte, solange der Wehrdienst freiwillig sei. Die laut Pistorius noch in dieser Woche vorzulegende Vorschrift könnte sich an § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG orientieren. Auf diese Regelung verwies das Ministerium am Dienstag auf Nachfrage von LTO. Danach ist die Genehmigung "für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht". Solange der Wehrdienst freiwillig ist, sei die Genehmigung in der Praxis verpflichtend zu erteilen, "hierauf besteht ein Rechtsanspruch", teilte eine Ministeriumssprecherin am Dienstag mit.

Das läuft auf eine Genehmigungsfiktion hinaus. Dass diese allerdings nur in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden soll und nicht im WPflG selbst, hält der Wissenschaftliche Mitarbeiter Matthias Kneissl (Bucerius Law School) für bedenklich. Denn eine Verwaltungsvorschrift hat keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger, sie gilt nur verwaltungsintern. Betroffene wehrfähige Männer könnten sich hierauf also nicht ohne Weiteres berufen. Eine einschränkende Korrektur der Genehmigungspflicht müsse daher im Gesetz oder in einer Allgemeinverfügung geregelt werden, argumentiert Kneissl in einem Gastbeitrag auf LTO.  

Das ist allerdings eine juristische Diskussion. Für die Betroffenen wird die klare Aussage des Verteidigungsministers gelten, dass es mit der neuen Verwaltungsvorschrift keiner Genehmigung bedürfen wird.

Was gilt im Spannungs- und Verteidigungsfall?

Für den Spannungsfall, kündigte Pistorius an, würden entsprechende Melde- und Genehmigungsverfahren allerdings etabliert. Insofern verteidigte er die Genehmigungspflicht aus § 3 Abs. 2 WPflG. Die Regelung sei nötig – "und zwar vorsorglich".

Er sagte dazu: "Wir tun alles, um einen Spannungs- oder Verteidigungsfall zu verhindern, und müssen trotzdem auf einen Ernstfall vorbereitet sein. Denn wenn sich die Sicherheitslage verschlechtern sollte und ein verpflichtender Wehrdienst eingeführt werden müsste, hätten wir eine andere Ausgangslage. Dann wäre es für uns entscheidend zu wissen, wer tatsächlich verfügbar ist und wer nicht."

Meldepflichten gab es formal auch bis zur Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011. Die Regelung kam auch damals nicht zur Anwendung. Dienstleistungspflichtige Reservistinnen und Reservisten sind nach Angaben des Verteidigungsministeriums aber angehalten, Umzüge anzeigen.

Wehrdienst-Reform setzt zunächst auf Freiwilligkeit

Das sogenannte Wehrdienst-Modernisierungsgesetz trat zum 1. Januar in Kraft. Kern ist die verpflichtende Musterung für junge Männer ab dem Jahrgang 2008. So sollen Freiwillige für einen Ausbau der Truppe von zuletzt mehr als 180.000 Männern und Frauen um 80.000 auf 260.000 aktive Soldaten rekrutiert werden. Mitte Januar hatte die Bundeswehr damit begonnen, Fragebögen zum Wehrdienst zu verschicken. Sie gehen an junge Menschen des Jahrgangs 2008, die seit Jahresbeginn volljährig geworden sind. Insgesamt umfasst der Jahrgang 2008 knapp 700.000 junge Männer und Frauen. Junge Männer müssen die Fragen beantworten, Frauen können das tun. Hintergrund ist die Regelung im Grundgesetz, das eine Wehrpflicht nur für Männer kennt.

Um das Gesetz für den neuen Wehrdienst hatte es wiederholt Streit gegeben, der sich vor allem um die Frage der Freiwilligkeit drehte. Letztlich setzte sich in der Koalition die SPD-Linie durch, die auf Freiwilligkeit pochte. Allerdings wurden Zielmarken für den sogenannten Aufwuchs – also mehr Soldatinnen und Soldaten in der Truppe – festgelegt. Alle sechs Monate soll das Verteidigungsministerium darlegen, ob die Pläne noch im Ziel liegen. Sollte das nicht der Fall sein, kann der Bundestag über eine sogenannte Bedarfswehrpflicht entscheiden. 

Mit dem Wehrdienst reagiert Deutschland auf die Bedrohung durch Russland und die in der Folge geänderten Nato-Ziele. In mehreren Umfragen unter Bürgern gab es zuletzt mehrheitlich Zustimmung zu dem neuen Wehrdienstmodell. Allerdings wurde wiederholt auch Kritik laut, junge Menschen, die nun zum Dienst antreten sollen, seien nicht ausreichend an der Ausarbeitung der Pläne beteiligt worden.

mk/dpa/LTO-Redaktion

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Pistorius zur Genehmigungspflicht im Wehrdienstgesetz: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59676 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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