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Verordnungsentwurf des BMJV: Streit mit der Flug­ge­sell­schaft: Sch­lich­tung soll fle­xi­bler werden

02.10.2026

eine Frau steht am Flughafen und blickt mit den Armen überm Kopf aus dem Fenster.

Wenn der Flug Verspätung hat oder ausfällt, ist das Ärgernis groß. Dass der Weg zu einer Entschädigung etwas weniger frustrierend ausfällt, will das BMJV mit einem neuen Verordnungsentwurf erreichen. Foto: Adobe Stock/ingoodtime.

Wenn der Flug Verspätung hat oder ausfällt, ist das Ärgernis groß. Dass der Weg zu einer Entschädigung etwas weniger frustrierend ausfällt, will das BMJV mit einem neuen Verordnungsentwurf erreichen: Die Schlichtungsstelle wird flexibler.

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Wer sich mit einer Fluggesellschaft streitet, etwa über eine Entschädigung für einen verspäteten oder annullierten Flug, kann ein kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren führen. Diese Verfahren sollen künftig schneller und effizienter werden: Reagiert eine Fluggesellschaft nicht auf ein Schlichtungsverfahren, soll die Schlichtungsstelle des Bundesamts für Justiz (BfJ) künftig darauf verzichten können, einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten. Reisenden müssen diesen bislang abwarten, bevor sie weitere Schritte unternehmen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu heute einen Verordnungsentwurf veröffentlicht. 

Dreimal so viele Verfahren wie 2015

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten über Rechte aus einer Luftbeförderung ein Schlichtungsverfahren einleiten – unabhängig davon, wie groß eine Airline ist, wo sie ihren Sitz hat und ob sie sich zuvor für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden hat.

Die Schlichtung habe sich im Luftverkehr bewährt, so das BMJV in einer Presseerklärung. Streitigkeiten ließen sich damit rasch und kostengünstig beilegen, ohne dass jemand vor Gericht ziehen müsse. Davon würden sowohl Reisende als auch Luftfahrtunternehmen profitieren. Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenlos.

In Deutschland haben sich viele Luftfahrtunternehmen der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. angeschlossen. Für Luftfahrunternehmen, die keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angehören, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ zuständig – dort habe sich die Zahl der Anträge seit 2015 mehr als verdreifacht, so das BMJV. Die Stelle sei dadurch stark ausgelastet und es werde zunehmend schwierig, die Verfahren zügig abzuschließen. Damit droht das Schlichtungsverfahren, seinen Vorteil gegenüber einem Gerichtsverfahren zu verlieren.

Flexiblere Schlichtungsverfahren

Nach dem nun vorgestellten Entwurf soll die Schlichtungsstelle des BfJ künftig mehr Spielraum haben: Sie soll auf einen Schlichtungsvorschlag nach pflichtgemäßem Ermessen verzichten können, wenn das Luftfahrtunternehmen im Verfahren nicht reagiert und deshalb eine Einigung unwahrscheinlich ist, sodass Reisende nicht mehr lange auf einen Schlichtungsvorschlag warten müssen, der ohnehin wenig Erfolgsaussichten hat. Bislang muss die Schlichtungsstelle in jedem Verfahren einen Schlichtungsvorschlag erarbeiten, auch wenn die Fluggesellschaft sich gar nicht äußert – eine Einigung sei in solchen Fällen erfahrungsgemäß kaum zu erwarten, meint das BMJV. Zeit und Arbeit würden so in Vorschläge fließen, die kaum Aussicht auf Erfolg haben. Diese Kapazitäten würden dann bei Verfahren fehlen, in denen eine Einigung wahrscheinlich ist. 

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig (SPD) erklärt dazu: "Wir wollen, dass mehr Streitigkeiten im Luftverkehr durch Schlichtung gelöst werden – und schaffen dafür die richtigen Anreize. Deshalb machen wir die Verfahren flexibler und sorgen zugleich dafür, dass es sich für Fluggesellschaften nicht lohnt, Schlichtungsverfahren einfach auszusitzen."

Für die Fluggesellschaft soll das Verfahren aber dadurch nicht billiger werden: Sie zahlt die volle Verfahrensgebühr, auch wenn kein Schlichtungsvorschlag erstellt wird. So soll es sich für Fluggesellschaften nicht lohnen, Schlichtungsverfahren einfach auszusitzen. Eine entsprechende Änderung des Gebührenrechts will das BMJV mit einem weiteren, ebenfalls heute veröffentlichten Gesetzesentwurf angehen.

Bis zum 30. Oktober 2026 haben die interessierten Kreise nun Gelegenheit, Stellung zu nehmen. 

PM/jh/LTO-Redaktion.

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Verordnungsentwurf des BMJV: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61049 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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