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LG Magdeburg zur Verschuldensquote: Bei Autounfall am Bahnübergang haften beide Fahrer hälftig

25.04.2012

Wenn ein PKW-Fahrer im Bereich eines Bahnübergangs trotz Überholverbots mit einem verbotswidrig nach links abbiegenden PKW zusammenstößt, sind beide Fahrer zu je 50 Prozent schuld. Dies entschied der Einzelrichter der 10. Zivilkammer in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.

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Das Landgericht (LG) entschied, dass beiden Fahrern gleichschwere Verkehrsverstöße zur Last zu legen sind. Der Kläger habe beim Linksabbiegen verbotswidrig die durchgezogene Mittellinie überholt. Zudem hätte er sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Beklagte habe gegen die Verkehrsregeln verstoßen, wonach man sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und Kraftfahrzeuge dort nicht überholt werden dürfen (Urt. v. 06.10.2011, Az. 10 O 1030/11).

Im Februar 2011 wollte der Kläger mit seinem Audi unmittelbar hinter einem Bahnübergang nach links in ein Grundstück abbiegen, um einen Parkplatz zu erreichen. Vor und hinter dem Bahnübergang befand sich eine durchgezogene Mittellinie. Als er über die durchgezogene Sperrlinie nach links auf den Parkplatz abbog, kam es zu einer Kollision mit dem VW Golf des Beklagten. Dieser hatte verbotswidrig im Bereich des Bahnübergangs einen hinter dem Klägerfahrzeug befindlichen Pkw überholt und kollidierte schließlich mit dem Audi, weil dieser nach links abbog. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Insassen blieben unverletzt.

Das Urteil ist seit Anfang April 2012 rechtskräftig. Der Audi-Fahrer hatte zunächst Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg den Kläger darauf hinwies, dass es die Auffassung des LG teilt und beabsichtigt die Berufung zurückzuweisen, nahm der Mann die Berufung zurück.

tko/LTO-Redaktion

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LG Magdeburg zur Verschuldensquote: Bei Autounfall am Bahnübergang haften beide Fahrer hälftig . In: Legal Tribune Online, 25.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6069/ (abgerufen am: 26.01.2023 )

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