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Themen des 64. Verkehrsgerichtstags: Handy-Blitzer und eine neue Pro­mil­le­g­renze für Rad­fahrer

von Hasso Suliak

23.01.2026

Fahrradfahrer in der Dunkelheit

Betrunken auf dem Fahrrad: Ein neuer Bußgeldtatbestand wird auf dem 64. Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutiert. Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto | Eibner-Pressefoto/Jonas Lohrmann

Am Mittwoch beginnt in Goslar der 64. Verkehrsgerichtstag. Themen sind unter anderem die Handynutzung am Steuer, Trunkenheitsfahrten mit Pedelec und Fahrrad sowie die erweiterte Vollstreckung von EU-Bußgeldern.

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Für Verkehrsjuristen und -mediziner, Unfallforscher, Vertreter der Polizei und Autoversicherer ist der alljährliche Verkehrsgerichtstag (VGT) in Goslar ein Pflichttermin. Die beschauliche Kreisstadt platzt dann aus allen Nähten, einige der rund 2.000 Besucher finden überhaupt nur im Umland noch ein Hotelzimmer.

Die rechtspolitische Bedeutung der Tagung ist belegt: Eine Untersuchung der Veranstalter kam vor einigen Jahren zu dem Ergebnis, dass Neuerungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur regelmäßig die Handschrift des Verkehrsgerichtstages aus Goslar tragen. Jüngstes Beispiel: Die im Zuge der Cannabis-Teillegalisierung 2024 erfolgte Festlegung des Grenzwertes von 1,0 auf 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum im Straßenverkehrsgesetz. Für eine "angemessene" Heraufsetzung des Wertes hatte sich der Verkehrsgerichtstag bereits 2022 ausgesprochen.

In diesem Jahr dürfte wohl mit ähnlichen Blaupausen zu rechnen sein. Acht hochkarätig besetzte Arbeitsgruppen diskutieren brisante Verkehrsthemen, an denen der Gesetzgeber nicht vorbeikommen dürfte. Hier der Überblick.

Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in der EU

Arbeitskreis I unter Leitung des Staatsrechtlers Prof. Dr. Michael Brenner von der Uni Jena befasst sich mit einer EU-Vorgabe, die den Gesetzgeber schon jetzt ins Schwitzen bringt: Bis 2027 muss Deutschland die EU-Crossborder-Enforcement-Richtlinie (sog. CBE-Richtlinie) umsetzen.

Das bedeutet zum einen, dass neue Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Verkehrsbußgelder kommen. Mit der Umsetzung der Richtlinie wird der Austausch von Daten zu Verkehrsverstößen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich ausgeweitet. Für Verkehrssünder, die im EU-Ausland gegen die Regeln verstoßen, wird es deutlich schwieriger, Bußgelder zu umgehen. Zukünftig können etwa Verstöße wie zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver oder die Missachtung der Rettungsgassenpflicht auch grenzüberschreitend geahndet werden.

Diskutiert wird auf dem VGT hier die Vereinbarkeit mit bereits geltenden Instrumenten. Denn auf Grundlage des EU-Rahmenbeschlusses "Geldsanktionen" besteht bereits seit 2010 ein Vollstreckungshilfeverfahren (auch) für Verkehrssanktionen. Es stellen sich die Fragen, wie sich beide EU-Instrumente nach Anwendungsbereich und insbesondere Ablehnungsgründen zueinander verhalten und wie die zukünftige Praxis in der EU aussehen wird. Auch soll es um Rechtsschutzgarantien für die betroffenen Autofahrer gehen.

Darüber hinaus bietet die CBE-Richtlinie noch weiteres Aufregerpotential: Ab 2029 verbietet sie privaten Inkassodienstleistern, Verkehrsbußgelder aus von der Richtlinie umfassten Verstößen einzufordern (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Verstöße gegen Einfahrtsverbote in Innenstädten). Bis dahin wird diesen noch eine Übergangsfrist gewährt, in der private Inkassounternehmen nicht näher definierte Unterstützungsaufgaben für Behörden beim Inkasso ausländischer Verkehrsbußgelder leisten dürfen. Das Bundesverkehrsministerium (BMV) teilte LTO gegenüber mit, die Arbeiten am Gesetzentwurf hätten bereits begonnen. 

Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs

Im Arbeitskreis II wird es um ein Thema gehen, das bereits auf dem Verkehrsgerichtstag 2015 behandelt wurde: Eine Bußgeldregelung für alkoholisierte Pedelec- und Fahrradfahrer. Bislang machen sich diese – soweit sie keine Ausfallerscheinungen zeigen - erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Im Übrigen aber ist für den Rad- und Pedelecfahrer unter Alkoholeinfluss die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bußgeldbewehrt.

Im Raum steht nun eine Ergänzung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und ein neuer Gefahrengrenzwert in Höhe von 1,1 Promille für Pedel- und Fahrradfahrer: Das StVG sieht bereits heute für Führer eines Kraftfahrzeugs, deren Alkoholkonzentration unterhalb einer Grenze von 1,1 Promille liegt, in § 24a Abs. 1 StVG eine Bußgeldregelung für den Fall vor, dass sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut haben. Dieser Bußgeldregelung, einschließlich des nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG vorgesehenen Fahrverbots, unterliegen aktuell auch Fahrer von E-Scootern. Denn E-Scooter sind Kraftfahrzeuge – anders eben als Pedelecs oder Fahrräder. 

Während der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club ADFC eine bußgeldbewehrte Ausweitung auf Radfahrer begrüßt, kommen aus Reihen der Anwaltschaft im Hinblick auf rechtliche Folgewirkungen Bedenken: Die derzeitige Kategorisierung in "Kraftfahrzeug" (E-Scooter) und "Fahrzeug" (Fahrrad/Pedelec) sei kein Zufall oder Regelungslücke, sondern ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille, sagt VGT-Referent und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Funk. § 24a StVG sanktioniere die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen und gerade nicht mit Fahrzeugen. Diese Unterscheidung mache nicht nur das StVG, sondern auch das Fahrerlaubnisrecht und das (Kraftfahrzeug-)Haftpflichtrecht. 

"Verändert man das bisherige System und schafft einen Bußgeldtatbestand für alkoholisierte Fahrten mit Fahrrad oder Pedelec, kann das über den gewünschten präventiven Zweck der Verkehrssicherheit hinaus Auswirkungen unter anderem auf die verwaltungsrechtliche Frage der Fahreignung haben, obwohl kein Kraftfahrzeug geführt wurde", so Funk, der in Saarbrücken auch Regionalbeauftragter der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. 

Unfallrisiko: Ablenkung am Steuer durch Handy & Co

Auf großes (auch mediales) Interesse dürften in Goslar die Beratungen im Arbeitskreis III stoßen. Dieser widmet sich der Frage, wie Unfälle durch Ablenkung am Steuer vermieden werden können. Diskutiert werden neue Möglichkeiten zur besseren Entdeckung von Verstößen, etwa die seit Kurzem nur in Rheinland-Pfalz gesetzlich erlaubte Monocam ("Handy-Blitzer"). Dabei wertet eine Künstliche Intelligenz Aufnahmen von dauerhaft aufgestellten Kameras auf Hinweise darauf aus, ob der Fahrer vor oder im Moment eines Verstoßes auf sein Handy geguckt haben könnte.

Die Leiterin der Unfallforscher im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV Kirstin Zeidler hat dazu auf Nachfrage von LTO eine klare Position: "Monocams oder sogenannte Handyblitzer können helfen, Unfälle durch Handy in der Hand zu vermeiden, und sollten bundesweit zum Einsatz kommen." Wer während der Fahrt Nachrichten tippe, habe ein sechsfach höheres Unfallrisiko, wie die internationale Forschung zeige. Zeidler spricht sich in diesem Kontext auch für schärfere Sanktionen aus. Derzeit "kostet" ein Handyverstoß am Steuer 100 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Die Unfallforscherin plädiert für eine Anhebung auf zwei Punkte, um Autofahrer zu disziplinieren. "Mehr Punkte sind zudem fair, weil einkommensunabhängig", so Zeidler. 

Geleitet wird der Arbeitskreis vom Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Dieter Müller, Leiter Studienbereich Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg. Auch Müller "outet" sich gegenüber LTO als Fan des Handy-Blitzers. "Am wichtigsten wäre natürlich eine Verankerung einer Ermächtigungsnorm zur Anwendung der Monocam im StVG, weil es sich um einen Regelungsgegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung handelt." Dadurch sparten sich die einzelnen Länder eine spezielle Verankerung in ihren Polizeigesetzen und es würde keine möglichen Widersprüche im Wortlaut und nachfolgend in der Rechtsauslegung geben. Der Verkehrsrechtler spricht sich ebenfalls für schärfere Sanktionen aus: Neben einem weiteren Punkt in Flensburg müsse auch über ein Regelfahrverbot wie bei § 24a StVG und über die Höhe des Bußgeldes nachgedacht werden. Da der Verstoß ausschließlich vorsätzlich begangen werde, seien 100 Euro "deutlich" zu gering bemessen.

Das Bundesverkehrsministerium sieht bei diesem Thema allerdings die Länder am Zug: Diese zeigten sich – mit wenigen Ausnahmen – bei einem Einsatz von Monocams bislang zurückhaltend, so ein Ministeriumssprecher. “Sollte sich das ändern, wird das BMV die Möglichkeit der Schaffung einer bundeseinheitlichen, verfassungskonformen Rechtsgrundlage prüfen.” 

Schadensersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs

Arbeitskreis IV befasst sich mit der Frage, ob das von der Rechtsprechung entwickelte bisherige System des Schadensersatzes bei unfallbedingtem Ausfall eines Kraftfahrzeugs noch zeitgemäß ist. Diskutiert wird, ob die insoweit anerkannten Schadenspositionen des Ersatzes von Mietwagenkosten, einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung oder der Kosten eines vorübergehend angeschafften Interimsfahrzeugs in Anbetracht der veränderten Mobilitätsvorstellungen noch zeitgemäß sind.

Nach Meinung des Düsseldorfer Zivilrechtlers Prof. Dr. Dirk Looschelders stelle sich z.B. im Hinblick auf den Ersatz von Mietwagenkosten die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte sich auf kostengünstigere Alternativen wie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis verweisen lassen muss.

Weiter wird der Arbeitskreis die Frage erörtern, bei welchen Fahrzeugen überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen kann. Etwa auch für E-Bikes, Pedelecs und andere Fahrräder? Schließlich ist zu diskutieren, ob die aufgrund der zunehmenden Probleme bei der Ersatzteilversorgung häufig längeren Ausfallzeiten und der damit einhergehende Schadensersatz noch in einem akzeptablen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen.

Reparatur von Unfallschäden mit Gebrauchtteilen

Während es also im Arbeitskreis IV um Anpassungsbedarf infolge der Mobilitätswende geht, wird es im Arbeitskreis V um die Frage gehen, ob man künftig aus Kosten-, aber auch aus Umweltgründen bei der Reparatur von Unfallschäden gebrauchte Ersatzteile verwenden sollte.

In der Erläuterung zum Thema heißt es, dass die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen bei der Reparatur eines Unfallschadens in der Praxis bislang kein Standard sei, obwohl Nachhaltigkeitsaspekte und Kosteneffizienz das eigentlich nahelegten. In der Kasko- wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung würden jedoch grundsätzlich Neuteile verwendet.

Bereits der 37. Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte 1999 den Einsatz von gebrauchten Ersatzteilen aus ökologischen wie ökonomischen Gründen befürwortet, getan hat sich seitdem aber nicht viel. Nun gebe es erneut Ansätze von Versicherern, zur "zeitwertgerechten" Reparatur umzusteuern. 

Im Arbeitskreis dürfte es juristisch gesehen ans Eingemachte gehen: Geklärt werden soll, ob – und wenn ja, wie – sich eine nachhaltige Reparaturpraxis rechts- und versicherungssicher gestalten lässt. Dabei sollen auch Regelungen für Garantie und Gewährleistung sowie generell Verbraucherrechte diskutiert werden. Geleitet wird das Panel vom ehemaligen Ministerialrat im Bundesjustizministerium Prof. Dr. Hans-Georg Bollweg.

Überhöhte Anforderungen bei der Führerscheinprüfung?

Um eine Thematik, die aktuell auch die Bundesregierung beschäftigt, geht es im Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstags: die Führerscheinreform. Hintergrund ist, dass der Weg zum Erwerb der Fahrerlaubnis inzwischen für zahlreiche Fahranfänger unübersichtlich und oft mit hohen Kosten verbunden. Zudem fallen viele in den Prüfungen durch.

Geplant ist, dass sich der Arbeitskreis umfassend mit Rechtsfragen rund um das Thema Führerschein befassen wird. Etwa damit, wie sich ein Stufenführerschein für Fahranfänger auf die Verkehrssicherheit auswirken könnte. Aber auch mit der Frage, ob eine Bezahlbarkeit für Fahrschüler überhaupt mit der Qualität und Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer vereinbar ist.

Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder wird sich von der Diskussion auf dem VGT sicher berichten lassen und Anregungen aufgreifen. Im Oktober 2025 hat der CDU-Politiker Eckpunkte für moderne, sichere und kostengünstigere Fahrausbildung vorgelegt. Um den Führerschein kostengünstiger zu gestalten, machte Schnieder eine Reihe von Vorschlägen: zum Beispiel weniger Fragen in der Theorieprüfung, ein verstärkter Einsatz von Fahrsimulatoren oder weniger Sonderfahrten, etwa nachts oder auf Autobahnen. Aktuell laufe die nötige Abstimmung mit den Bundesländern, so der Minister kürzlich im ARD Morgenmagazin. Bis zum Frühjahr sollen die Pläne konkretisiert laut BMV der Verkehrsministerkonferenz im März vorgelegt werden. Dann soll auch das eigentliche Gesetzgebungsverfahren beginnen. “Sofern die Vorschläge konsensfähig sind, können dann rechtliche Änderungen voraussichtlich im 1. Halbjahr 2026 eingeleitet werden und Anfang 2027 in Kraft treten”, erklärte ein BMV-Sprecher gegenüber LTO. 

Mehr Verkehrssicherheit durch aussagekräftigere Unfalldaten

Einen wesentlichen Baustein zur Verhinderung von Verkehrsunfällen stellt die Unfallforschung dar. Als Grundlage dazu dient u. a. die Datenerhebung im Rahmen der Unfallaufnahme. Im Arbeitskreis VII werden sich die Experten mit der Frage beschäftigen, ob die derzeitige Datengrundlage ausreichend ist und welche Möglichkeiten der Einsatz von KI bietet.

Dabei wird es auch um rechtliche Begehrlichkeiten von Ärzten gehen: So fordert der Göttinger Unfallchirurg PD Dr. Christopher Spering eine Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (konkret: dort den§2) sowie die Etablierung einer digitalen, datenschutzkonformen Schnittstelle zwischen Klinik und Polizei. Die bisherige Unfallstatistik in Deutschland, so der Unfallchirurg, klassifiziere Schwerverletzte allein nach der Dauer der Krankenhausaufnahme. Dies sei zu unspezifisch und berge erhebliche Zufallseinflüsse (etwa stationäre Aufnahme vs. ambulante Behandlung). Sie orientiere sich nicht an den tatsächlichen Unfallfolgen und Verletzungen. 

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Wie viele und welche Drohnen verträgt der Luftraum?

Im wahrsten Sinne mit einem hochaktuellen Überflieger-Thema wird sich schließlich der Arbeitskreis VIII in Goslar beschäftigen: "Welche Regeln braucht es, um den Interessen und Besonderheiten sowie der Sicherheit der bemannten und unbemannten Luftfahrt gerecht zu werden?"

In der Presseankündigung des VGT heißt es, dass sich Drohnen in den vergangen Jahren in vielen Anwendungsbereichen etabliert hätten. "Neben den in der Freizeit betriebenen Drohnen finden sie schon vielfach Verwendung, so z.B. beim Sprüheinsatz im Weinbau und in der Landwirtschaft, beim Blutprobentransport vom Krankenhaus zum Labor, bei Vermessungsflügen oder bei der Überwachung der Effektivität von Feuerwehreinsätzen. In der Erprobungsphase befinde sich bereits ein weiterer Bereich - nämlich Flugtaxis, die anfänglich noch mit Piloten an Bord betrieben werden."

Eine große Herausforderung bestehe nunmehr für den nationalen Gesetzgeber darin, Vorgaben aufzustellen, die den Interessen und Besonderheiten der bemannten und unbemannten Luftfahrt in einem gemeinsam genutzten Luftraum angemessen gerecht würden und dabei den bestehenden hohen Stand der Sicherheit im Luftverkehr erhielten. In der von Oberstaatsanwältin am Landgericht Kiel, Birgit Heß, geleiteten Arbeitskreis sollen konkrete Regulierungsansätze präsentiert werden. 

Zum Abschluss der Tagung am kommenden Freitag wird der Verkehrsgerichtstag seine Empfehlungen aus den einzelnen Arbeitskreisen vorstellen.

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Themen des 64. Verkehrsgerichtstags: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59139 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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