BVerfG verhandelt über Tarifeinheitsgesetz: Lex Bahn auf dem Prüf­stand

von Tanja Podolski

24.01.2017

In Karlsruhe geht es um das Tarifeinheitsgesetz. Das ist seit über einem Jahr in Kraft, wird aber nicht angewendet. Und bedroht dennoch die Macht kleiner Gewerkschaften.

Einige Gewerkschaften sind schon gescheitert, nun versuchen Verdi, der Beamtenbund dbb, die Luftverkehrsgewerkschaften Ufo und Vereinigung Cockpit sowie die Ärztegewerkschaft Marburger Bund in Karlsruhe gegen das Tarifeinheitsgesetz vorzugehen (Az. 1 BvR 1571/15 u.a.). Von insgesamt elf anhängigen Verfassungsbeschwerden werden stellvertretend fünf verhandelt. Zwei Tage hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dafür angesetzt.

In dem Verfahren geht es um nicht weniger als die Existenz dieser Gewerkschaften. Denn das nach kontroversen Diskussionen im Juli 2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles kehrt zurück zu dem Prinzip "Ein Betrieb – ein Tarifvertrag". Existieren in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften, gilt nach dem Gesetz nur der Tarifvertrag der  Gewerkschaft, die zum Zeitpunkt des jüngsten Abschlusses im Betrieb die meisten Mitglieder hatte.

Der Begriff des Betriebs ist dabei der im arbeitsrechtlichen Sinne und nicht mit dem Unternehmen gleichzusetzen. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist ein Betrieb "eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt" (BAG, Urt. v. 09.12.2009, Az. 7 ABR 38/08).

Exodus der Spartengewerkschaften?

Für kleine Spartengewerkschaften bedeutet dieses Gesetz, dass ihr Einfluss in Unternehmen so gut wie ausgeschaltet werden kann. Eine Konkurrenzvereinigung, die nicht an den Verhandlungen beteiligt war, hat lediglich noch ein Anhörungsrecht beim Arbeitgeber und kann den Vertrag nachzeichnen.

Für die Unternehmen kann das Gesetz ein wichtiges Pfund sein: Das Tarifeinheitsgesetz soll verhindern, dass auch kleine Gewerkschaften mit Arbeitskampfmaßnahmen den Betrieb faktisch lahm legen können, die einen großen Anteil der Mitarbeiter gar nicht repräsentieren. 

Schließlich musste sich in der Vergangenheit die Deutsche Bahn erheblich von der Gewerkschaft der Lokomotivführer (GdL) unter Druck setzen lassen, obgleich die Lokführer, die sie vertritt, bei der Bahn nur einen vergleichsweise geringen Anteil der Mitarbeiter ausmachen. Ähnlich ergeht es Fluggesellschaften mit der nur das Cockpitpersonal vertretenden Vereinigung Cockpit, deren Streiks erhebliche Kosten verursachen.

 

Es gehe nicht darum, das Streikrecht zu beschränken, sagte Arbeitsministerin Andrea Nahles vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Neuregelung sei auch nicht mit dem Hintergedanken erlassen worden, darüber kleine Gewerkschaften zu bekämpfen. "Das ist weder Ziel noch Wirkung des Gesetzes", sagte die SPD-Politikerin am Dienstag in der Verhandlung in Karlsruhe.

Möglich gemacht hatte das Nebeneinander mehrerer Gewerkschaften ein Urteil des BAG. Das Gericht hatte im Jahr 2010 den bis dahin jahrzehntelang geltenden Grundsatz der Tarifeinheit gekippt, nach dem bei mehreren Tarifverträgen in einem Betrieb das Arbeitsgericht den anzuwendenden Tarifvertrag bestimmte. Der zehnte Senat sagte seinerzeit sehr deutlich: "Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können." Seitdem konnten im selben Betrieb für gleiche Beschäftigtengruppen verschiedene Tarifverträge gelten. 

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, BVerfG verhandelt über Tarifeinheitsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21876 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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