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Sächsischer VerfGH zum "Fall Samtleben": Wahl­fehler ja – Neu­wahlen nein

11.04.2018

Sächsischer Landtag

© Erik Schumann - stock.adobe.com

Die Landtagswahl in Sachsen vor mehr als dreieinhalb Jahren bleibt gültig. Ein AfD-Politiker scheitert mit seiner Beschwerde vor dem Sächsischen VerfGH. Die Richter rügen aber das Vorgehen des Wahlausschusses als Fehler.

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Die Landtagswahl in Sachsen von 2014 behält ihre Gültigkeit. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) wies am Mittwoch in Leipzig die Wahlprüfungsbeschwerde des früheren Bautzener AfD-Kreischefs Arvid Immo Samtleben zurück (Urt. v. 11.04.2018, Az. Vf. 108-V-17). Samtleben war vor der Wahl auf einem AfD-Parteitag auf Listenplatz 14 gewählt worden. Wenig später wurde er von den Vertrauensleuten der Partei ohne Angaben von Gründen von der Liste gestrichen. Dagegen hatte er Beschwerde eingelegt. Der Listenplatz 14 hatte zum Einzug ins Parlament gereicht.

Das Gericht rügte die Streichung von der Liste aber als Wahlfehler. Die Streichung von der Landesliste hätte durch den Landeswahlausschuss nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dem keine neuerlicher Parteitagsbeschluss vorausging. Die Vertrauenspersonen seien weder demokratisch legitimiert noch nach dem Landeswahlgesetz ermächtigt, an dem Parteitag vorbei, die Vorschlagsliste beliebig zu ändern, erläuterte die Vorsitzende Richterin am Verfassungsgerichtshof, Birgit Munz. Daher hätte der Wahlausschuss nur die ursprüngliche Liste zur Wahl zulassen dürfen.

Ungültigkeit der Wahl nur ultima ratio

"Dieser Wahlfehler führt aber nicht zur Ungültigkeit der Wahl oder zu Neuwahlen", begründete Munz die Entscheidung. Dafür hätte ein erheblicher Wahlfehler vorliegen müssen. Eine Ungültigerklärung könne nur die ultima ratio sein und sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des Parlaments unerträglich erscheint. Dies sei aber nicht der Fall. Die Sitzverteilung im Landtag spiegele das tatsächliche Wahlergebnis zutreffend wider. Schließlich wiesen die nachgerückten Kandidaten ebenfalls eine entsprechende demokratische Legitimation auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Fall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil auch die frühere AfD-Chefin Frauke Petry vor dem Wahlprüfungsausschuss ausgesagt hatte - nach Ansicht der Staatsanwaltschaft jedoch falsch. Die Behörde hat Anklage wegen Meineid beim Landgericht Dresden erhoben. Das Gericht hatte Anfang November beim Bundestagspräsidium die Aufhebung der Immunität der inzwischen aus der AfD ausgetretenen Abgeordneten beantragt, im Januar hob der Bundestag ihre Immunität auf.

Ohnehin wird sich der Landtag der Position der Vertrauenpersonen der Parteien annehmen. Die Linksfraktion hat im Landtag bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Demnach könnte ein gewählter Kandidat nur noch durch einen erneuten Parteitag gestrichen werden. Nach dem Urteil am Mittwoch in Leipzig könnte die Novellierung des Gesetzes noch rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl 2019 greifen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Sächsischer VerfGH zum "Fall Samtleben": . In: Legal Tribune Online, 11.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28001 (abgerufen am: 13.11.2025 )

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