VerfGH RLP zur Informationsfreiheit: Kein Anspruch bei anonymem Antrag

03.11.2017

Wer in Rheinland-Pfalz Zugang zu amtlichen Informationen haben will, bekommt sie auch – wenn er seine Identität preisgibt. Der VerfGH hat entschieden, dass die Beschränkung kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist.

Das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und deren nur beschränkte Zugänglichkeit im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Rheinland-Pfälzischen Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Urt. v. 27.10.2017, Az. B 37/16).

Beschwerdeführer war der gemeinnützige Verein Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), dem der Berliner Richter Dr. Ulf Buermeyer vorsitzt. Er hatte mit seiner Beschwerde das rheinland-pfälzische Gesetz angegriffen, wonach Zugang zu amtlichen Informationen nur dann gewährt wird, wenn der Antragsteller seine Identität preisgibt. Die GGF betreibt strategische Prozessführung zum Schutz von Grundrechten und widmet sich dabei u. a. dem Datenschutz.* Auf der Internet-Plattform des Vereins können Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen stellen.

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesetz gewährt Anspruch auf Informationszugang im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dieser bezieht sich dabei ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. 

Der Zugang wird nach dem Landestransparenzgesetz aber nur gewährt, wenn der Antrag die Identität des Antragstellers erkennen lässt. Der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich zudem ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit ihnen finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben.

Antragsteller muss "zu seinem Anliegen stehen"

Der Verein hält die beiden Regelungen für verfassungswidrig. Sie verstießen gegen die Informationsfreiheit und die geforderte Preisgabe der Identität sei nicht mit der Gewähr der informationellen Selbstbestimmung vereinbar.

Seine Verfassungsbeschwerde blieb aber ohne Erfolg. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und "zu seinem Anliegen stehe". Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht "aus dem Verborgenen heraus" geführt werden.

Auch hinsichtlich der Preisgabe der Identität scheide ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus. Dem Einzelnen werde dadurch nicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Verhaltensentscheidung genommen, so die Verfassungsrichter.  

"Das ist enttäuschend, und die Begründung überzeugt nicht. Natürlich darf von einem Antragsteller erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und zu seinem Anliegen steht, aber dazu muss die Behörde seine Identität nicht kennen", kritisierte der GFF-Vorsitzende Buermeyer in einer Stellungnahme vom 16. November. Gleichwohl freue man sich aber darüber, dass der VerfGH das betroffene Grundrecht überhaupt anerkannt habe: "Unsere Verfassungsbeschwerde hat das Recht auf Informationsfreiheit deutlich gestärkt", so Buermeyer. Öffentliche Stellen in Rheinland-Pfalz müssten ihr jetzt im Rahmen der Interessenabwägung weitaus größeres Gewicht beimessen.*

acr/LTO-Redaktion

* Absätze eingefügt und geändert, nachdem die Beschwerde führende GFF am 16.11. das zu ihren Lasten ausgegangene Urteil kommentiert hat. (pl, 16.11.2017, 15:45h).

Zitiervorschlag

VerfGH RLP zur Informationsfreiheit: Kein Anspruch bei anonymem Antrag . In: Legal Tribune Online, 03.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25371/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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