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VerfGH Rheinland-Pfalz: Aus­schluss aus der FDP-Land­tags­frak­tion bestä­tigt

04.11.2020

Landtag Rheinland-Pfalz

(c) stock.adobe.com - Matthias Wilm

Schließen sich Abgeordnete zu einer Fraktion zusammen, so soll die gemeinsame Arbeit von gegenseitigem Vertrauen geprägt sein. Ist dieses Vertrauen erschüttert, so darf die Fraktion auch Mitglieder ausschließen, so der VerfGH Rheinland-Pfalz.

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Weil das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei, hatte die FDP-Fraktion des rheinland-pfälzischen Landtags die Bildungspolitikerin Helga Lerch im Februar diesen Jahres aus der Fraktion ausgeschlossen. Und dies mit Recht entschied der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes und wies die Klage gegen den Ausschluss als unbegründet zurück (Urt. v. 30.10.2020 Az. VGH O 52/20). 
 
Im Februar hatte die FDP-Landtagsfraktion Lerch mit sechs Ja-Stimmen und einer Gegenstimme ausgeschlossen. Seitdem sitzt sie als fraktionslose Abgeordnete im Landesparlament in Mainz. Sie hatte nach Darstellung der liberalen Fraktion das Ansehen der Fraktion nachhaltig geschädigt. Unter anderem habe sie ohne vorherige Abstimmung in der Fraktion politische Forderungen bezüglich der Unterrichtsversorgung erhoben, die über die Ziele des Koalitionsvertrags hinausgingen und der Rede der Fraktionsvorsitzenden zu diesen Zielen in der Plenarsitzung nicht applaudiert. Außderdem habe sie sich in einer Ausschussitzung entgegen eines vorherigen Hinweises zu dem brisanten Thema "sexuelle Gewalt an Schulen" derart geäußert, dass der Verdacht entstanden sei, die von der Fraktion gestützte Landesregierung reagiere auf Fälle sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht adäquat. 
 
Die Bildungspolitikerin argumentierte in ihrer Organklage laut dem VerfGH, ihr Ausschluss sei verfassungswidrig und ungerechtfertigt. Es gebe Verfahrensfehler. Vorwürfe der Fraktion beruhten auf unzutreffenden Annahmen. Die liberale Fraktion habe mit den Vorwürfen, die zum Ausschluss geführt hätten, "die Grenze zum verfassungsrechtlich unzulässigen Fraktionszwang überschritten". 

Dies sah der VerfGH anders und stellte fest, dass der Fraktionsausschuss verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Als Abgeordnete stehe Lerch ein Anspruch auf willkürfreie Entscheidung zu und dieses Statusrecht sei nicht verletzt worden, so das Gericht. Die Fraktionsmitglieder könnten im Rahmen ihrer Mandatsfreiheit grundsätzlich auch Abgeordnete aus ihren Reihen wieder ausschließen, sofern sie dabei die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an das Verfahren beachten und der Entschluss willkürfrei getroffen würde. 

Außerdem hielt der VerfGH fest, dass die Zusammenarbeit in der Fraktion nicht nur wechselseitige Loyalitäten, sondern auch Vertrauen zueinander erfordere. Auf Grund der Kooperationsverpflichtung, die ein Abgeordneter mit dem Anschluss an eine Fraktion eingehe, müssten gegebenenfalls auch persönliche inhaltliche Präferenzen zurückstehen. 

Laut VerfGH setzt ein Fraktionsausschluss das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" voraus, etwa die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, so dass den anderen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne. Die Fraktionsversammlung habe einen solchen wichtigen Grund für den Fraktionsausschluss bejaht, urteilte das Gericht. 

Kein Verstoß gegen die Grundsätze der FDP

Die FDP-Fraktionsvorsitzende Cornelia Willius-Senzer erklärte, das Urteil bestätigte die Fraktion in ihrem Handeln. Der Ausschluss der Abgeordneten sei formal korrekt und "frei von Willkür" erfolgt. "Mit dem nun vorliegenden Urteil schließt sich das Kapitel Lerch für die Fraktion," sagte Willius-Senzer.

Lerch erklärte, für das Gericht sei das Vorliegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnis offensichtlich der entscheidende Grund gewesen, ihren Ausschluss aus der FDP-Fraktion nicht zu beanstanden. "In der Verhandlung wurde auch von der Gegenseite zugegeben, dass mein Verhalten im parlamentarischen Raum und in der Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt gegen die Grundsätze der FDP verstoßen haben. Allein diese Feststellung, der auch die Koblenzer Richter nicht widersprochen haben, war und ist mir wichtig", sagte Lerch.

"Wenn allerdings die Richter den Ermessensspielraum einer Fraktion so großzügig auslegen, dass bereits die Feststellung "die Chemie stimmt nicht" für den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes ausreicht, steht zu befürchten, dass dies auch in einer möglichen künftigen FDP-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag so gesehen würde", erklärte Lerch weiter. Sie werde deshalb keinen Platz auf der Landesliste der FDP zur Landtagswahl im März anstreben. Die FDP entscheidet an diesem Samstag in Mainz über die Aufstellung dieser Liste.

vbr/LTO-Redaktion  

Mit Materialien der dpa 
 

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VerfGH Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43316 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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