Die seit 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge sind mit der rheinland-pfälzischen Verfassung vereinbar, entschied der VerfGH am Dienstag in Koblenz. Damit scheiterte die Verfassungsbeschwerde eines Straßenbauunternehmerns aus Montabaur.
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz hält das 2013 eingeführte Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für gleichheitsrechtlich unbedenklich (Urt. v. 13.05.2014, Az. VGH B 35/12).
Ein Straßenbauunternehmen aus Montabaur hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil das Finanzierungsmodell im gewerblichen Bereich zur Bemessung der Gebührenhöhe nicht nur auf die Anzahl der Beschäftigten abstellt sondern auch auf die Zahl der Betriebsstätten. Das führe dazu, dass Unternehmen mit mehreren Filialen mehr zahlen müssen als solche mit nur einer Betriebsstätte - trotz gleicher Mitarbeiterzahl. Dies ergibt sich aus § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).
Pauschale Regelungen müssen sein
Die Koblenzer Richter halten diese Regelung aber für sinnvoll, weil damit verhindert werde, dass Filialbetriebe gegenüber den mit ihnen vor Ort konkurrierenden Einzelbetrieben besser stehen. An dieser gesetzgeberischen Intention sei nichts zu beanstanden. Es könne von den Behörden nicht verlangt werden, dass sie im Einzelfall prüfen, ob ein solches Konkurrenzverhältnis tatsächlich besteht. Hier sei der Vollzugsaufwand einfach zu groß, außerdem fehle es an "trennscharfen Abgrenzungskriterien", so das Gericht.
Eine zeitgemäße Rundfunkfinanzierung komme nicht ohne pauschalierende, typisierende und generalisierende Regelungen aus. Unvermeidliche Härten allein seien noch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das Unternehmen hatte zudem die Gesetzgebungskompetenz des Landes in Frage gestellt, blieb aber auch damit erfolglos. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgaberechtlichen Sinn, so der VerfGH. Bei der Rundfunkfinanzierung gehe es nämlich nicht um eine allgemeine staatliche Aufgabe, die in der Regel steuerfinanziert sind, sondern um einen Ausgleich für einen besonderen staatlichen Vorteil - die Möglichkeit des Runfunkempfangs. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk fördere die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, sichere die Meinungsvielfalt und die Informationsfreiheit. Das komme nicht nur den Bürgern zu Gute, sondern auch Unternehmen und ihren Verbänden.
Am Donnerstag wird bereits die nächste Entscheidung über den neuen Rundfunkbeitrag erwartet. Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof haben der Jurist Ermano Geuer und die Drogeriekette Rossmann Popularklagen erhoben.
una/dpa/LTO-Redaktion
VerfGH bestätigt Rundfunkfinanzierung: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11957 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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