Das Geburtshaus von Adolf Hitler kann nun völlig umgestaltet werden. Die Eigentümerin wurde zu Recht enteignet, sagt der österreichische Verfassungsgerichtshof. Doch womöglich hat der EGMR das letzte Wort.
Das Geburtshaus von Adolf Hitler kann als Konsequenz eines Urteils des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) nun völlig umgestaltet werden. Das Gericht erklärte am Freitag die Enteignung der Eigentümerin durch die Republik Österreich für rechtens. Damit hat der Staat nun freie Hand, das denkmalgeschützte Haus und das angrenzende Gelände tiefgreifend zu verändern. Ziel ist es, die Anziehungskraft des Ortes für Neonazis und Rechtsextremisten zu brechen. Ein Architektenwettbewerb soll nun klären, was mit dem Gelände genau passiert.
Die Enteignung des dreistöckigen Gebäudes sowie von rund 1.000 angrenzenden Quadratmetern mit Garagen und Parkplätzen sei im öffentlichen Interesse geboten gewesen, außerdem verhältnismäßig und nicht entschädigungslos. "Sie ist daher nicht verfassungswidrig", urteilte der VerfGH. Nur als Eigentümer seien die angestrebten baulichen Veränderungen möglich. Es sei unstrittig, dass die Liegenschaft sich bisher als "Pilger"- oder Identifikationsstätte für Neonazis eigne. In dieser Hinsicht komme ihr in Österreich sogar ein "Alleinstellungsmerkmal" zu, meinten die 14 Richter des VerfGH. Die Enteignung sei auch deshalb verhältnismäßig, weil sich der Bund in der Vergangenheit mehrfach erfolglos bemüht habe, das Haus zu kaufen.
Letzte Chance: EGMR
Die langjährige Eigentümerin hatte geklagt, weil aus ihrer Sicht eine Umgestaltung auch ohne Enteignung möglich gewesen wäre. Außerdem akzeptierte sie nicht, dass auch das angrenzende Areal vom Staat kassiert worden war. Ihr Anwalt ging davon aus, dass sich seine Mandatin mit dem Urteil nicht abfinden werde. Es bleibe noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
In dem Haus in Braunau am Inn war der spätere Diktator Adolf Hitler (1889-1945) geboren worden. Mit kurzen Unterbrechungen war die öffentliche Hand seit mehr als 60 Jahren Mieterin des Hauses. Darin waren zunächst eine Schule, später über Jahrzehnte eine Behindertenwerkstätte untergebracht. Seit 2011 stand das denkmalgeschützte Gebäude leer. Als künftige mögliche Nutzung war unter anderem die Einrichtung eines Finanzamts angedacht.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VerfGH: Eigentümerin zu Recht enteignet: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23335 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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