VerfGH Rheinland-Pfalz zum Ausschluss aus LT-Fraktion: AfD-Abge­ord­neter ist end­gültig draußen

08.02.2019

Die rheinland-pfälzische AfD-Fraktion hat einen Streit um die öffentliche Abgrenzung von Rechtsextremen vor dem VerfGH in Koblenz gewonnen: Der Rauswurf eines Mitglieds ist rechtens. Dessen Anwalt spricht von Denunziantentum.

Der aus der rheinland-pfälzischen AfD-Landtagsfraktion ausgeschlossene Abgeordnete Jens Ahnemüller ist mit seiner Organklage gegen den Ausschluss gescheitert. Das teilte der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz am Freitag in Koblenz mit (Urt. v. 29.01. 2019, Az. O 18/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die AfD-Fraktion hatte Ahnemüller im September 2018 ausgeschlossen. Als Grund nannte sie wiederholte Kontakte und punktuelle Zusammenarbeit mit der rechtsextremistischen Szene. Der 57-Jährige aus Konz im Kreis Trier-Saarburg wies eine Kooperation in einer mündlichen Verhandlung vor dem VerfGH am 29. Januar noch zurück.

Das höchste Gericht des Landes urteilte nun, der Fraktionsausschluss sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Ahnemüller sei von der AfD zweimal abgemahnt worden und sei rechtzeitig vor der Abstimmung in der Fraktion über seinen Rauswurf informiert worden, um noch Stellung nehmen zu können. Die AfD-Fraktion habe einen erheblichen Spielraum bei der Entscheidung, wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses und eines öffentlichen Ansehensverlustes ein Mitglied auszuschließen. Ahnemüller konnte laut VGH die Vorwürfe der Fraktion nicht überzeugend entkräften. Diese habe bei seinem Rauswurf nicht rein willkürlich gehandelt, wie er behauptete.

Ahnemüller-Anwalt: "Kultur des Denunziantentums"

Ahnemüllers Prozessbevollmächtigter Dubravko Mandic, der selbst als Rechtsaußen-Mitglied der AfD gilt, kritisierte das Urteil scharf: "Der linke Zeitgeist ist mit etwas Verspätung in den deutschen Verfassungsgerichten angekommen. Dieser Geist pflegt eine Kultur des Denunziantentums. Die Behauptung, in irgendeiner Form mit sogenannten Nazis oder Rechten zu tun zu haben, bedeutet das gesellschaftliche Aus." Der VerfGH gebe dem seinen Segen und lege fest, "dass es nicht darauf ankomme, ob die Beschuldigungen wirklich zutreffen". Es reiche aus, "dass man mit Dreck beworfen wurde".

Die höchsten Richter des Landes sprachen von einer "letztlich politischen Entscheidung" der AfD-Fraktion. Verfassungsrechtlich habe nur geprüft werden können, ob Ahnemüllers Rechte als Abgeordneter grundlegend verkannt worden seien. Nicht zu klären habe der VerfGH, inwieweit die AfD-Fraktion ihre erklärte Abgrenzung von der rechtsextremistischen Szene tatsächlich vornehme. Das Gericht betonte, dass die die Fraktionsmitglieder in Wahrnehmung ihrer Mandatsfreiheit grundsätzlich einen Abgeordneten auch aus ihren Reihen wieder ausschließen könnten. Allerdings stehe eine solche Entscheidung über den Verlust der Fraktionszugehörigkeit jedoch nicht im Belieben der Fraktion. Der Fraktionsausschluss setze vielmehr ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren sowie einen willkürfreien Entschluss der Fraktionsversammlung voraus. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt gewesen.

Der gelernte Kfz-Mechaniker Ahnemüller habe unter anderem einen Vortrag bei einer Veranstaltung gehalten, für die der anwesende frühere NPD-Landesvize Sascha Wagner geworben habe, so die Landtagsfraktion der AfD. Ahnemüller habe Wagner laut einem Chat-Protokoll zudem mit Vornamen angesprochen.  

Ahnemüller war bereits im vorherigen Eilverfahren vor dem VerfGH mit einer Klage gegen seinen Ausschluss gescheitert. Er sitzt nun auch räumlich isoliert als fraktionsloser Abgeordneter im Landtag. Einen Ausschluss hatte es laut Parlament zuletzt 1949 in der ersten rheinland-pfälzischen Wahlperiode bei dem Abgeordneten Wilhelm Lenz (1894-1954) aus der SPD gegeben. Er blieb ebenfalls als fraktionsloser Parlamentarier im Landtag.

dpa/hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VerfGH Rheinland-Pfalz zum Ausschluss aus LT-Fraktion: AfD-Abgeordneter ist endgültig draußen . In: Legal Tribune Online, 08.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33771/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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