Der VerfGH NRW hat am Dienstag auf Antrag der Landtagsabgeordneten der Fraktionen von CDU und FDP eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser ist der Landesregierung aufgegeben worden, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren gegen das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 von einem Abschluss der Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2010 abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) war es mit Blick auf die in Kürze zu erwartende endgültige Klärung der Verfassungsrechtslage geboten, den unmittelbar bevorstehenden Haushaltsabschluss und die in diesem Rahmen nicht auszuschließende bzw. nach Darlegung der Landesregierung unter Umständen erforderliche Inanspruchnahme der erhöhten Kreditermächtigung durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 um wenige Wochen hinauszuschieben, um vollendete Tatsachen zu verhindern.
Der VerfGH folgte dagegen nicht der Argumentation der Landesregierung, der Nachtragshaushalt 2010 sei bereits vollzogen und Umbuchungen in Sondervermögen könnten nicht mehr zurückgebucht werden.
Auch eine Gefahr für die Handlungsfähigkeit der Regierung oder eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Auffassung der Richter mit der Anordnung nicht verbunden. Ohne ihren Erlass wäre hingegen konkret zu befürchten gewesen, dass zwischenzeitlich auf der Grundlage einer möglicherweise verfassungswidrigen Ermächtigung Kredite in Milliardenhöhe aufgenommen worden wären (Beschl. v. 18.01.2011, Az. VerfGH 19/10).
tko/LTO-Redaktion
VerfGH NRW: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2359 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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