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VerfGH NRW zu Info-Recht von Abgeordneten: Lan­des­re­gie­rung hat AfD-Anfrage unzu­rei­chend beant­wortet

28.01.2020

Landtag in NRW

Hans-Peter Reichartz - stock.adobe.com

Die Auskunft der schwarz-gelben Landesregierung in NRW über gefährliche Orte war nicht ausreichend, urteilt der VerfGH in Münster. Und gibt damit klagenden AfD-Abgeordneten Recht.

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Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat eine parlamentarische Anfrage der AfD nur unzureichend beantwortet. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Münster am Dienstag entschieden (Urt. v. 28.01.2020, Az. VerfGH 5/18).

Die AfD-Politiker hatten die Landesregierung im November 2017 mit einer großen parlamentarischen Anfrage zu "gefährlichen Orten" im Sinne von § 12 Abs.1 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes (PolG NRW) befragt. An diesen Orten stehen der Polizei aufgrund von erhöhter Kriminalität erweiterte Befugnisse zu anlassunabhängigen Identitätsfeststellungen zu. Die AfD wollte von der schwarz-gelben Landesregierung insbesondere wissen, welche Orte von der Polizei als "gefährliche Orte" eingestuft worden waren.

In ihrer Antwort im Mai 2018 nannte die Regierung aber nicht die gemeldeten Orte, sondern gab nur eine Übersicht nach dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kreispolizeibehörde heraus. In der Auflistung tauchen etwa "Dortmund 2", "Köln 10" oder "Essen 4" auf.

Einwände der Regierung zählen nicht

Die Landesregierung berief sich unter anderem darauf, dass eine Stigmatisierung der Orte verhindert und eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung vermieden werden sollte. Außerdem könne die Arbeit der Polizei erschwert werden, wenn potenzielle Straftäter Kenntnis der Orte und der damit verbundenen verstärken Beobachtung durch die Polizei erlangten. Schließlich, so die Landesregierung, hänge die Klassifizierung eines Ortes als gefährlich von der täglichen Lagebeurteilung ab und sei daher nur eine Momentaufnahme.

Wie der VerfGH nun entschied, hat die Antwort der Landesregierung den Informationsanspruch der AfD-Politiker aus Art. 30 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung verletzt. In ihrer mündlichen Urteilsbegründung führte VerfGH-Präsidentin Ricarda Brandts aus, dass die Landesregierung die begehrte Auskunft mit den angeführten Erwägungen für eine Anonymisierung nicht in pauschaler Weise hätte verweigern dürfen. Gebe es im Ausnahmefall wichtige Gründe dafür, eine einzelne gefährliche Örtlichkeit geheim zu halten, so müsse die Regierung das plausibel und nachvollziehbar erklären.

acr/LTO-Redaktion

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VerfGH NRW zu Info-Recht von Abgeordneten: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39953 (abgerufen am: 15.06.2025 )

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