Abgeordnete der AfD-Fraktion im Landtag NRW sehen ihr Frage- und Informationsrecht verletzt. Ob da etwas dran ist, wird der Verfassungsgerichtshof in Münster ohne den Verfassungsrichter Joachim Wieland klären müssen.
Im Organstreitverfahren von Abgeordneten der AfD-Landtagsfraktion um eine potenzielle Verletzung ihres Frage- und Informationsrechts hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen (NRW) ein Ablehnungsgesuch für begründet erklärt (Beschl. v. 27.08.2019, Az. VerfGH 5/18).
Die Politiker hatten den Verfassungsrichter und hauptamtlichen Hochschulprofessor Dr. Joachim Wieland von der Uni Speyer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er sich an zahlreichen öffentlichen Stellen abträglich zu Lasten der AfD und deren Programmatik geäußert habe.
Nun komme es nicht schon gar nicht darauf an, ob ein Verfassungsrichter tatsächlich befangen sei, so der VerfGH in seiner Mitteilung am Dienstag. Vielmehr solle der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit und Distanz vermieden werden.
Das Thema der AfD-Anfrage zu sogenannten gefährlichen Orten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes sei politisch umstritten und emotional aufgeladen, so der VerfGH. Unter anderem deswegen sei es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die gegen das politische Handeln und Wirken der Partei vorgebrachten Äußerungen Wielands Anlass dazu geben könnten, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
Die Äußerungen Wielands seien zweifellos von der Meinungsfreiheit gedeckt. Teilweise handele es sich auch im rechtswissenschaftliche Äußerungen im Rahmen seiner Eigenschaft als Hochschullehrer, die für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit auslösen könnten, betonte das Gericht. Unabhängig davon könne die scharfe Diktion mancher Äußerungen aber aus Sicht der AfD die Besorgnis begründen, Wielands Haltung könne seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen.
acr/LTO-Redaktion
VerfGH NRW zur Besorgnis der Befangenheit: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37415 (abgerufen am: 07.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag