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VerfGH zum Eklat im baden-württembergischen Landtag: Aus­schluss von AfD-Poli­ti­kern war rech­tens

22.07.2019

Die AfD-Politiker Stefan Räpple (links) und Wolfgang Gedeon

Bild: Leon Wallis, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Mit ihrem Rauswurf aus dem baden-württembergischen Landtag haben zwei AfD-Politikern für einen Eklat gesorgt. Der VerfGH hatte die "schwerwiegende Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts" verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

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Mit ihrem Rauswurf aus dem baden-württembergischen Landtag sorgten die AfD-Politiker Stefan Räpple und Wolfgang Gedeon im Dezember vergangenen Jahres für einen historischen Eklat. Noch nie in der Parlamentsgeschichte wurde ein Abgeordneter von der Polizei aus dem Saal geleitet. Den zwischenzeitlichen Ausschluss der beiden Politiker hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Baden-Württemberg ebenso wie die zuvor erteilten Ordnungsrufe nun als verfassungsgemäß bewertet. Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, teilte der Gerichtshof am Montag mit (Urt. v. 22.07.2019, Az. 1 GR 1/19 und 1 GR 2/19).

Was genau war am 12. Dezember 2018 im Plenum passiert, dass die Situation derart eskalierte? Die AfD bringt an diesem Tag angebliche "linksideologische Einflüsse" in Kindergärten und bei Abtreibungen auf die Tagesordnung, in Zuge dessen es zu heftigen Wortgefechten kommt. Räpple ruft in Richtung SPD: "So sind sie, die roten Terroristen!" Dafür erhält er einen Ordnungsruf von Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne). FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke verteidigt die SPD später in seiner Rede und sagt, die geistigen Vorläufer von Leuten wie Räpple seien "im Stechschritt durch das Brandenburger Tor marschiert".

Räpple besteht daraufhin auf einen Ordnungsruf gegen Rülke. Aras folgt dem nicht und ruft Räpple zur Ruhe. Doch der will nicht still sein. Aras schließt Räpple deshalb von der Sitzung aus. Der weigert sich nach dem Hin und Her der Zwischenrufe zu gehen, bleibt einfach demonstrativ sitzen. Die Sitzung muss daraufhin unterbrochen werden. Die Polizei, eigentlich für den Objektschutz im Landtag abgestellt, wird dazu geholt. Nachdem mehrere Beamte minutenlang auf Räpple eingeredet haben, verlässt er den Saal.

Gedeon: "So können Sie ein Parlament in Anatolien führen"

Danach schaltet sich auch Gedeon ein. Er greift Aras wenige Minuten später für den Rauswurf Räpples an. "So können Sie ein Parlament in Anatolien führen, aber nicht in Deutschland", sagt er in Anspielung auf die türkische Herkunft der Politikerin. Nach zwei Ordnungsrufen wird auch er des Saales verwiesen - und auch er geht erst nach einer Debatte mit den Polizeibeamten. Am Ende spricht Landtagspräsidentin Aras von einmaligen Vorgängen in der Geschichte des Hauses. Deshalb werden Räpple und Gedeon nach § 92 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags (LTGO) auch für die nächsten drei Sitzungstage ausgeschlossen.

Gedeon und Räpple sehen deswegen ihre Rechte als Abgeordnete aus Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verletzt. Bei der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren Ende Juni kritisierten sie die Ordnungsrufe und den Rauswurf als nicht verhältnismäßig. Sie vermuten politische Motive dahinter. Rechtsanwalt Christofer Lenz, der den Landtag vertritt, sprach hingegen von einem "besonders schwerwiegenden Ordnungsverstoß". Räpple und Gedeon hätten ihren Ausschluss billigend in Kauf genommen. "Beide Antragsteller wollten den Eklat an diesem Tag." Es gehe dabei nicht um politische Inhalte, sondern um persönliches Fehlverhalten.

Bereits im Januar hatte der VerfGH Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anträge von Räpple und Gedeon auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss abgelehnt. Die Stuttgarter Richter kamen Anfang des Jahres zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Ausschluss von drei Sitzungstagen zwar schwer wiege, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen sei. Mit der Sanktionsanordnung in der Geschäftsordnung des Landtags könne nämlich verhindert werden, dass ein ausgeschlossener Abgeordneter die Autorität des Präsidenten in Frage stelle und den Fortgang der Sitzung mit Debatten hierüber verzögere.

Ausschluss ist "sofort und unbedingt Folge zu leisten"

Dabei sei es den Abgeordneten auch ohne weiteres zumutbar, den Sitzungssaal nach dem Ausschluss unverzüglich zu verlassen, entschied der VerfGH im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Januar. Die Betroffenen könnten sich nämlich sowohl mit einem Einspruch nach § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO als auch mit einem Organstreitverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LV zu Wehr setzen. Einem Ausschluss sei deswegen zunächst "sofort und unbedingt Folge zu leisten", selbst wenn er inhaltlich nicht für berechtigt gehalten wird, heißt es in dem Beschluss vom Januar.

Diese Auffassung bestätigen die Stuttgarter Richter nun auch im Hauptsacheverfahren und wiesen die Anträge der Landtagsabgeordneten gegen die Ordnungsmaßnahmen zurück, wie sie am Montag mitteilten. Insbesondere seien auch die vorangegangenen Ordnungsrufe "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" gewesen.

Sie betonten, dass der Landtag zwar gerade ein Ort sei, an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollten. Dabei seien auch Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig. Die Grenzen zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung seien aber erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation und eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, stünden. Die Sitzungsleitung dürfe kritisiert werden – in sachlicher Weise und in angemessenem Umfang, stellt der VerfGH dar. Das Maß hätten beide Abgeordneten allerdings verfehlt. 

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Ordnungsrufe nach Verunglimpfungen gerechtfertigt

Räpple habe mit seinem Zwischenruf "So sind sie, die roten Terrosristen" die SPD verunglimpft und damit die Grenze für eine zulässige scharfe und polemische Kritik im Landtag überschritten. Den Mitgliedern werde zu Unrecht vorgeworfen, sich mit Gewalt und Schrecken gegen die geltende Rechtsordnung zu stellen, so der VerfGH.

Gedeon habe hingegen mit seiner Kritik an der Sitzungsleitung der Landtagspräsidentin gegen die Geschäftsordnung verstoßen. Der Vergleich der Sitzungsleitung mit dem "Boykott" von Demokratie stelle eine unsachliche und unangemessene Kritik dar, die mit dem schwerwiegenden Vorwurf verbunden sei, die Präsidentin verhindere eine demokratische Debatte, heißt es aus Stuttgart.

Die beiden AfD-Politiker kritisierten das Urteil scharf. Für Gedeon handelte es sich um einen "politischen Prozess", in dem das Menschenrecht der Meinungsfreiheit missachtet worden sei. Die Justiz sei "Anhängsel der Politik". Räpple sprach von einem "Schauprozess". "Das war ein politisches Urteil und kein juristisches Urteil." Landtagspräsidentin Aras begrüßte dagegen das Urteil: "Ich hoffe, dass die Entscheidung dazu beiträgt, dass künftig die Spielregeln im Hohen Haus geachtet werden."

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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VerfGH zum Eklat im baden-württembergischen Landtag: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36623 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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